Gebäudetechnik
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Wechselreiterei
 
liegt vor, wenn Wechsel von verschiedenen Personen gegenseitig gezogen und angenommen

werden, ohne daß ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den

Austausch von Indossamenten ist W. möglich. Der Reitwechsel zählt zu den

Finanzierungswechseln. Das Inverkehrbringen von Reitwechseln trotz mangelnder

Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die Wechselverbindlichkeit wegen

Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB).