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Wechselreiterei
liegt vor, wenn Wechsel von verschiedenen Personen gegenseitig gezogen und angenommen
werden, ohne daß ein Waren- oder Dienstleistungsgeschäft zugrunde liegt. Auch durch den
Austausch von Indossamenten ist W. möglich. Der Reitwechsel zählt zu den
Finanzierungswechseln. Das Inverkehrbringen von Reitwechseln trotz mangelnder
Zahlungsfähigkeit kann als Betrug strafbar, die Wechselverbindlichkeit wegen
Sittenwidrigkeit nichtig sein (§ 138 BGB).