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Wechselprotest
ist die öffentliche Beurkundung einer für den Wechselregreß wesentlichen Tatsache,
insbes. der unterbliebenen Zahlung oder Annahme des Wechsels. Der W. muß durch einen
Notar, einen Gerichtsbeamten, z.B. einen Gerichtsvollzieher, oder einen Postbeamten
aufgenommen werden (Art. 79 WG). Der W. wird auf den Wechsel oder auf ein damit zu
verbindendes Blatt gesetzt (Art. 81 I WG). Die Form des W. ist in den Art.79–87 WG
geregelt. Wird ein Wechsel nicht protestiert, so entfällt der Wechselrückgriff; aus dem
Wechsel haftet nur noch der Akzeptant (Akzept). Je nachdem, worauf die unterbliebene
Zahlung zurückzuführen ist, unterscheidet man: Windprotest, wenn die Person, gegen die
protestiert werden soll, nicht zu ermitteln ist; Weigerungsprotest, wenn die Zahlung ganz
oder teilweise verweigert wird; Platz- oder Wandprotest, wenn der Zutritt zur Wohnung oder
zu den Geschäftsräumen verweigert oder dort niemand angetroffen wird.