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Wechselbereicherungsanspruch
Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn
deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung
des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art.
89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus, daß eine Bereicherung zum Schaden des
Wechselinhabers eintreten würde.