Gebäudetechnik
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Wechselbereicherungsanspruch
 
Ein W. steht dem Inhaber eines Wechsels gegen den Aussteller oder Akzeptanten zu, wenn

deren Wechselverbindlichkeit verjährt oder dadurch erloschen ist, daß eine zur Erhaltung

des Wechselrechts notwendige Handlung, insbes. der Wechselprotest, versäumt wurde (Art.

89 WG). Dieser Anspruch setzt voraus, daß eine Bereicherung zum Schaden des

Wechselinhabers eintreten würde.