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Wassereigentum
Im Regelfall ist das Wasser in Europa öffentliches Eigentum. Diese Einteilung ist für zahlreiche Regelungen des Wasserrechtsgesetzes bedeutsam (u.a. für die Bewilligungspflicht von Wassernutzungen und von Maßnahmen zur Abwehr von Hochwässern). Jemand, der sein Wasser aus einem eigenen Brunnen bezieht, braucht dafür keine behördliche Genehmigung. Jede Nutzung, die über den Eigengebrauch hinausgeht, erfordert aber eine behördliche Genehmigung. Werden mit dem Hausbrunnen Dritte versorgt ist für die Nutzung des Wassers eine wasserrechtliche Genehmigung unabdingbar. Die Behörde legt eine Konsensmenge fest, das heißt eine maximale Menge Wasser, zumeist in Liter pro Sekunde. Das Eigentumsrecht bezieht sich bei fließenden Privatgewässern nicht bloß auf das Flussbett, sondern auch auf die Wasserwelle. Einem privaten Eigentümer kann aber das Flussbett gehören, die Wasserwelle (der Wasserkörper) dazu aber nicht unbedingt. Die fließende Welle entzieht sich meistens der Gewalt des Eigentümers, sofern er nicht Vorkehrungen zu deren Ergreifung getroffen hat. Besonders relevant werden die Eigentumsverhältnisse, wenn es um die kommerzielle Verwertung geht. Etwa bei der Errichtung von Flusskraftwerken. Das Wasserrecht legt auch fest, dass private Gewässer, in die ein öffentliches Gewässer einmündet, automatisch zu einem öffentlichen Gewässer werden, obwohl das Bachbett privat bleibt.