Gebäudetechnik
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Warenzeichen
 
Schutzrecht für bestimmte Zeichen (z. B. Schriftzüge, Symbole, etc.), die Unternehmen

zur Kennzeichnung ihrer Produkte einsetzen und die auf dem Warenzeichengesetz beruhen. Nur

der Inhaber des Schutzrechtes ist berechtigt, das Warenzeichen zu benutzen. Bei

Rechtsverletzung durch ein anderes Unternehmen kann diesem Unternehmen die Benutzung

gerichtlich verboten werden. Um ein solches Schutzrecht erteilt zu bekommen, darf kein

älteres verwechslungsfähiges Warenzeichen eines anderen Unternehmens bestehen. Für den

Einsatz von Warenzeichen relevante Bereiche der Unternehmenspolitik sind die Werbung, die

Produktgestaltung oder der Einsatz im Rahmen einer Corporate-Identity-Politik. Geregelt im

Warenzeichengesetz (WZG) in der Fassung vom 2.1.1968. Das Warenzeichen erlangte

Rechtsschutz durch Eintragung in die vom Deutschen Patentamt in München geführte

Zeichenrolle (§ 1 WZG). Eintragbar sind nur flächenmäßig begrenzte Gebilde, die kraft

ihrer Einheitlichkeit und Geschlossenheit so einprägsam sind, daß sie mit einem Blick

erfaßt werden können. Über die Eintragungsfähigkeit entscheidet das Patentamt. Gegen

verwechselbare Zeichen kann Unterlassungsklage gemäß §§ 24ff. WZG erhoben werden. Wer

schuldhaft handelt ist schadensersatzpflichtig, wer vorsätzlich verletzt ist strafbar.

Durch die zunehmende Produktpiraterie, vor allem aus ostasiatischen Ländern, wird das WZG

aktuell häufig in Anspruch genommen. Problematisch dabei ist allerdings, daß es noch

kein EU- bzw. internationales Warenzeichenrecht gibt.