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Vorvertrag
Der Vorvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, jedoch nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit zulässig. Er begründet nicht mehr und nicht weniger als die
Verpflichtung, einen Hauptvertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Zweck eines
Vorvertrags ist die bereits vorzeitige Bindung der Parteien, wenn der Abschluß eines
Hauptvertrags aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.