Gebäudetechnik
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Verzug
 
Wenn ein Gläubiger die ihm angebotene Leistung (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in

gehöriger Weise) nicht annimmt, kommt er gem. § 293 BGB in Annahmeverzug. Umgekehrt

kommt der Schuldner in Verzug, wenn er unter bestimmten Voraussetzungen nicht zahlt

(Zahlungsverzug) oder versprochene Waren liefert (Lieferungsverzug). I.d.R. setzt ein

Zahlungsverzug neben der Fälligkeit der Verbindlichkeiten eine formal korrekte Mahnung

des Gläubigers voraus. Das BGB und das HGB sieht einen Zinssatz für evtl. entstandene

Verzugszinsen bei Geldschulden in Höhe von regelmäßig 4% und von 5% unter Kaufleuten

vor.