Gebäudetechnik
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Vertikale Bindungen
 
sind Wettbewerbsbeschränkungen in Austauschverträgen, die im Gegensatz zum Kartell

(sog. "horizontale Bindung") in der Regel zwischen Unternehmen verschiedener

Wirtschaftsstufe vereinbart werden. Während die vertikale Bindung von

Geschäftsbedingungen und die Preisbindung in der Regel verboten sind (vgl. § 15 GWB;

Ausnahmen für Bücher und sonstige Verlagserzeugnisse § 16 GWB), sind andere v.B. im

allgemeinen wirksam, sie müssen allerdings schriftlich vereinbart werden (§ 34 GWB). In

jedem Falle unterliegen v.B. einer Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde (vgl. im

einzelnen bei den genannten Formen, ferner Ausschließlichkeitsverträge, Lizenzvertrag).

V.B. die den Verkehr von Waren und Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Gemeinschaft "spürbar" beeinträchtigen, sind gemäß Art. 85 EGV

(s.a. Kartellrecht, europäisches) verboten, unwirksam und mit drastischen Sanktionen

bedroht. Das kann auch Vertriebssysteme betreffen, die sich auf das Gebiet eines

Mitgliedstaats beschränken. Unter den Voraussetzungen des Art. 85 EGV kann die

Europäische Kommission das Verbot allgemein oder im Einzelfall für nicht anwendbar

erklären (Freistellungsverordnungen) oder auch ein Negativattest erteilen, z.B. wenn sie

die "Spürbarkeit" der Wettbewerbsbeeinträchtigung verneint.