Gebäudetechnik
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Versteigerungsgewerbe
 
Der gewerbsmäßige Versteigerer (auch "Auktionator") bedarf nach § 34b GewO

einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht bestimmte

Versagungsgründe vorliegen (mangelnde Zuverlässigkeit, insbes. bei gewissen Vorstrafen,

ungeordnete Vermögensverhältnisse, mangelnde Kenntnis der Vorschriften über den Verkehr

mit Grundstücken bei Grundstücksversteigerern). Zur Wahrung der Unparteilichkeit sind

dem Versteigerer bestimmte Tätigkeiten verboten, die eine Interessenkollision begründen

können (Mitbieten usw., auch durch andere). Eine nähere Regelung des

Versteigerungsverfahrens (Versteigerungsauftrag, Festsetzung der

Versteigerungsbedingungen, Anzeige gegenüber der zuständigen Behörde, Bekanntmachung,

Besichtigung, Leitung der Versteigerung) enthalten die Versteigerungsvorschriften i.d.F.

vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1345), zul. geänd. am 24. 8. 1984 (BGBl. I 1154).

Versteigerungszeiten sind besonders geregelt (§ 10), dem allgemeinen Ladenschluß aber

angenähert. Besonders sachkundige Versteigerer können nach dem Ermessen der zuständigen

Stellen allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt und

vereidigt werden (§ 34b V). Sie sind dann zur Vornahme der in verschiedenen Gesetzen

vorgesehenen öffentlichen Versteigerungen (z.B. §§ 1235, 1221 BGB, Pfandversteigerung,

Pfandverkauf) ermächtigt.