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Versandverfahren
Das für alle Mitgliedsstaaten geltende gemeinschaftliche Versandverfahren regelt die
Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen
Orten (Art.4Nr.16b, Art.59, 91ff. und 163ff.ZK). Es unterscheidet zwischen dem externen
und internen Verfahren. Nach Art.91 ZK können in dem am häufigsten angewandten externen
Verfahren sowohl Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne daß diese Waren
Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, als auch
Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten
Gemeinschaftsmaßnahmen unterzogen werden.