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Verbindliche Zusage
Grundsätzlich ist die Finanzverwaltung nicht verpflichtet, dem Steuerpflichtigen
gegenüber eine verbindliche Zusage hinsichtlich der künftigen steuerlichen Behandlung
eines Sachverhaltes abzugeben. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung.
Lediglich für Teilbereiche ist bisher gesetzlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen
der Steuerpflichtige die Möglichkeit hat, sich eine entsprechende verbindliche Zusage der
Finanzverwaltung erteilen zu lassen.