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Unterlassungsanspruch
Das BGB gewährt in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger
Beeinträchtigungen (§§ 12, 862, 1004 BGB, Namensrecht, Besitzschutz,
Eigentumsstörungen; sog. negatorischer U.). Weitere U. kennt das Gesetz u.a. im Recht der
Firma und der Marken (unbefugte Benutzung), beim Urheberrecht, im Bereich des unlauteren
Wettbewerbs (s.a. Rabatt, Zugabe), beim Patent usw. Darüber hinaus hat die Rspr. in
Analogie zu diesen Bestimmungen bei allen Verletzungen absoluter Rechte und Schutzgesetze
(z.B. bei Ehrverletzung) durch eine objektiv rechtswidrige unerlaubte Handlung einen U.
zugelassen (sog. quasinegatorischer U.). Der vorbeugende U. setzt die Gefahr eines
(künftigen) objektiv widerrechtlichen Eingriffs in ein geschütztes Recht, nicht aber ein
Verschulden des Störers voraus. Diese Gefahr muß bereits hinreichend konkretisiert sein.
Liegt ein Eingriff bereits vor, so verlangt der vorbeugende U. die Besorgnis weiterer
Eingriffe, d.h. eine Wiederholungsgefahr. Daß die unerlaubte Handlung strafrechtlich
verfolgbar ist, steht dem U. nicht entgegen. Bei eingetretener fortwirkender
widerrechtlicher Rechtsverletzung führt die entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ohne
Rücksicht auf ein Verschulden (dann Schadensersatz) zu einem Anspruch auf Beseitigung der
Beeinträchtigung ( Beseitigungsanspruch). Der U. ist insbes. gegenüber beabsichtigten
oder vorgenommenen ehrverletzenden Presseveröffentlichungen von Bedeutung; der
Beseitigungsanspruch führt nach einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung
(unerlaubte Handlung, 2 c) bei Überwiegen der privaten Interessen des Verletzten zu einem
Anspruch auf Widerruf unwahrer Behauptungen und (Grundlage Presserecht) auf Abdruck bzw.
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, ggfs. auch eines entsprechenden
Unterlassungsurteils (BGHZ 99, 133).Prozessual ist der U. durch eine Unterlassungsklage,
eine Unterart der Leistungsklage, in Eilfällen durch einstweilige Verfügung geltend zu
machen. Handelt der Schuldner der rechtskräftig festgestellten Unterlassungspflicht
zuwider, so ist er – nach vorangegangener Androhung – auf Antrag des Gläubigers
im Wege der Zwangsvollstreckung vom Prozeßgericht des ersten Rechtszugs zu einem
Ordnungsgeld (bis 500000 DM) oder zu Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu verurteilen (§ 890
ZPO).