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Unlauterer Wettbewerb
Das Ges. gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. 6. 1909 (RGBl. 499) m. Änd. verbietet
in § 1 durch eine Generalklausel allgemein Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen
Verkehr, die nach der Verkehrsauffassung gegen die guten Sitten verstoßen, und daneben in
den §§ 3ff. bestimmte Wettbewerbshandlungen, die auch dann verboten sind, wenn sie im
Einzelfall nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Maßstab für die "guten
Sitten" ist die Anschauung des verständigen und anständigen
Durchschnittsgewerbetreibenden des betreffenden Gewerbezweiges, soweit sie den sittlichen
Maßstäben der Allgemeinheit nicht widerspricht; daher gelten z.B. für Werbemaßnahmen
einer Arzneimittelfirma andere Maßstäbe als für die eines Nachtlokals, bei der aber
auch eine vulgäre Werbung nicht dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit widersprechen darf.
Die Sittenwidrigkeit ist aus der objektiven Sachlage, aus Beweggrund und Zweck des
Handelnden abzuleiten; er muß nur die Tatsachen kennen, die seine Wettbewerbshandlung als
unlauter erscheinen lassen, nicht auch das Bewußtsein haben, gegen die guten Sitten oder
das UWG zu verstoßen.Unter die Generalklausel des § 1 UWG fallen insbes. Nachahmung und
Ausbeutung fremder gewerblicher Leistungsergebnisse, wirtschaftlicher Boykott, Anwendung
von (rechtlichem oder auch nur psychologischem Kauf-) Zwang, vergleichende Werbung,
Absatzbehinderung, systematisches Abwerben von Arbeitskräften oder deren Verleitung zum
Vertragsbruch (insbes. durch Schmiergelder), sog. Anzapfen (Verlangen von Sonderleistungen
des Lieferanten ohne Gegenleistung), Täuschung und Irreführung der Abnehmer (z.B. durch
Verursachen einer Verwechslungsgefahr oder wenn Kunden zum Kauf aus unsachlichen Motiven
veranlaßt werden), Anreißen (übertriebenes Ansprechen oder Anrufen von Kunden;
Kundenfang), Beseitigung des freien W., rechtswidriges Verhalten und dessen Ausnutzung zu
Zwecken des W. (z.B. Mißbrauch von Computerprogrammen); regelmäßig aber noch nicht der
Verkauf unter dem Einstandspreis (Preisunterbietung; s. aber Lockvogelwerbung). Als
Sondertatbestände sind verboten die unerlaubte Werbung, Verstöße gegen Regeln der
Sonderveranstaltungen, des Räumungsverkaufs oder des Kaufscheinhandels sowie gegen den
Kennzeichenschutz (s.a. Marken), ferner die Angestelltenbestechung, die Anschwärzung, die
geschäftliche Verleumdung (§ 15 UWG), die Benutzung geschäftlicher Beziehungen mit
Verwechslungsgefahr (§ 16 UWG), Verrat von Geschäftsgeheimnissen, Verstöße gegen die
Regeln für Zugaben und Rabatte. Das Verbot des u.W. gilt im gesamten geschäftlichen
Verkehr für alle Gewerbetreibenden, freien Berufe und juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, soweit sie am Geschäftsverkehr teilnehmen (z.B. durch
Regiebetriebe). U. W. führt zu Ansprüchen (Verjährung i.d.R. in 6 Monaten) auf
Unterlassung (Unterlassungsanspruch), bei Vertragsabschluß aufgrund unwahrer und
irreführender Werbeangaben auf Rücktritt vom Vertrag (§ 13a UWG) und (bei Verschulden)
auf Schadensersatz, in diesem Falle auch zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch
(Auskunftspflicht). Die Sachbefugnis hat jeder verletzte Wettbewerbsteilnehmer; in einigen
Fällen steht der Unterlassungsanspruch auch allen auf demselben Markt tätigen
Mitbewerbern und sachgerecht ausgestatteten Interessenverbänden zu (z.B. Industrie- und
Handelskammer), wenn sie ein Rechtsschutzbedürfnis haben (§ 13 UWG). Der Klage muß nach
der Rspr. regelmäßig eine erfolglose Abmahnung vorausgehen, deren Kosten der Verletzer
zu tragen hat, wenn ihre Geltendmachung nicht mißbräuchlich ist (z.B. nur zum Zwecke des
"Gebührenschindens", sog. Abmahnvereine). Für Klagen, die lediglich auf das
UWG gestützt sind, ist das Gericht (Handelssache) örtlich zuständig, in dem der
Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz (hilfsweise: seinen
Aufenthaltsort) hat, bei Ausländern auch das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung
begangen wurde (§ 24 UWG). Wettbewerbsstreitigkeiten können gütlich durch bei den
Industrie- und Handelskammern errichtete Einigungsstellen beigelegt werden (§ 27a UWG).
Etliche Verstöße gegen das UWG sind strafbar (z.B. wissentlich unwahre irreführende
Werbung, § 4 UWG; Angestelltenbestechung mittels Schmiergeldern, § 12 UWG, die
Inaussichtstellung besonderer Vorteile für die Vermittlung weiterer Abnehmer durch den
Kunden – sog. progressive Kundenwerbung, Schneeballsystem, § 6c UWG, oder der Verrat
von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen und die Betriebsspionage, § 17 UWG,
Geheimnisverrat), manche als Antragsdelikt und mit Privatklage verfolgbar (§ 22 UWG, §
374 I Nr. 7 StPO).