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Umsatzsteuervoranmeldung
Das Umsatzsteuergesetz (§ 18 UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die
Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muß als Steuervorauszahlung zehn Tage
nach Ende des Voranmeldungszeitraums an das Finanzamt gezahlt werden. Der
Voranmeldungszeitraum ist in der Regel das Kalendervierteljahr. Dies bedeutet, daß der
Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das
Unternehmen entsprechend hohe Umsätze, verkürzt sich der Voranmeldungszeitraum auf den
Kalendermonat.