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Treu und Glauben
Alle Schuldverhältnisse stehen unter dem beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben.
Dies gilt zunächst für die Auslegung von Verträgen (§ 157 BGB). Ferner ist der
Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie T. u. G. mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern (§ 242 BGB). Dieser Grundsatz verbietet nicht nur, daß die
Leistung in unzumutbarer Weise erbracht wird (z.B. zur Nachtzeit), sondern schützt auch
den Glauben des anderen Beteiligten an einen redlichen Geschäftsverkehr, indem er jede
mißbräuchliche Rechtsausübung untersagt. Die Berufung auf T. u. G. bedarf keiner
Einrede des anderen Teils (früher: Einrede der Arglist, exceptio doli), sondern bringt
eine echte Begrenzung des Anspruchsinhalts mit sich, die über die sonstigen Vorschriften
– z.B. Verbot der Sittenwidrigkeit und der Schikane – hinausgeht. So darf der
Schuldner z.B. nicht zur Unzeit leisten; Dauerschuldverhältnisse unterliegen der
Anpassung an veränderte Gegebenheiten; neben der Leistung hat der Schuldner alles zu
unterlassen, was den Eintritt des Erfolgs verhindern könnte (z.B. Wettbewerbsverbot) usw.
Aus T. u. G. ergeben sich ferner Nebenpflichten (Auskunft, Verwahrung) und möglicherweise
Inhaltsänderungen der geschuldeten Leistung. Darüber hinaus ist jede Rechtsausübung
unzulässig, die gegen das frühere eigene Verhalten verstößt (sog. venire contra factum
proprium): So kann sich nicht auf einen Formmangel des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts
oder auf den Eintritt der Verjährung berufen, wer den anderen, wenn auch schuldlos, über
den Eintritt der hierfür maßgeblichen Umstände im Unklaren gelassen hat. Schließlich
kann nach T. u. G. eine Leistung nicht verlangt werden, die aus einem anderen Rechtsgrund
sofort wieder zurückgegeben werden müßte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus
est). Wegen seiner überragenden Bedeutung gilt der Grundsatz von T. u. G. nicht nur im
Schuldrecht, sondern im gesamten Privatrecht (z.B. im Arbeitsrecht), aber auch im gesamten
öffentlichen Recht und im Verfahrensrecht (z.B. Fortführung eines Prozesses unzulässig,
wenn außergerichtlich Klagerücknahme zugesagt wurde). Besondere Ausdrucksformen des
Grundsatzes von T. u. G. sind die Verwirkung, die Durchgriffshaftung und die Lehre vom
Wegfall der Geschäftsgrundlage.