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Teilwert
Wertmaßstab in der Steuerbilanz. Nach § 6 EStG ist Teilwert der Betrag, den ein
Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne
Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
fortführt. In der Rechtsprechung hat sich bereits der Reichsfinanzhof mit Kriterien für
eine Schätzung des Teilwerte auseinandersetzen müssen. Die zuerst gefundene
Differenzmethode, wonach der Teilwert für ein Wirtschaftsgut der Wert sei, um wieviel der
Betrieb weniger wert wäre, wenn das Wirtschaftsgut fehlen würde, versagte, da gezeigt
werden konnte, daß es Wirtschaftsgüter gibt, deren Fehlen den Betrieb stillegen würde
und somit der Gesamtwert des Betriebes auch den Teilwert dieses Wirtschaftsgutes
darstellen müßte. Auch die Zurechnungsmethode scheitert. Die Rechtsprechung argumentiert
hierbei, daß vom Gesamtwert des Betriebes der Geschäftswert abzuziehen sei, der dann
verbleibende Betrag sei auf die einzelnen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter
aufzuteilen. Zwar läßt sich der Gesamtwert einer Unternehmung nach Verfahren der
Unternehmensbewertung ermitteln und formal auf die beiden Summanden Teilwert der
Wirtschaftsgüter und Geschäfts- und Firmenwert aufteilen, dennoch bleibt es bei einer
Gleichung mit zwei Unbekannten, für die keine zweite unabhängige Bestimmungsgleichung
existiert. Daher hat sich die Rechtsprechung im weiteren Verlauf an sogenannten
Teilwertvermutungen orientiert.