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Teilleistung
Teilleistung nennt man die erbrachte Leistung, die durch weitere (Teil-)Leistungen zur
geschuldeten Gesamtleistung ergänzt werden kann. Der Schuldner ist zur Teilleistung
grundsätzlich nicht berechtigt. Dementsprechend kann der Gläubiger eine Teilleistung
ablehnen, ohne in Annahmeverzug zu geraten. Ausnahmen können sich aus Gesetz,
Parteienvereinbarung oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben.