Gebäudetechnik
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Teilanfechtung
 
Rechtsmittel und die meisten Rechtsbehelfe können in der Weise beschränkt werden, daß

nur ein Teil der Entscheidung angefochten wird. Je nach Art der Entscheidung und nach dem

Wesen der betreffenden Verfahrensordnung können bestimmte Beschränkungen unzulässig

sein, insbes. wenn die Entscheidung über den nichtangefochtenen Teil sich nicht vom

angefochtenen trennen läßt. Bei der T. ist über den zulässigerweise nichtangefochtenen

Teil nicht mehr zu entscheiden, wenn nicht ein anderer Beteiligter oder die andere Partei

ebenfalls die Entscheidung insoweit anficht. Für das Strafverfahren: Teilvollstreckung

einer Strafe.