Gebäudetechnik
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Taxen (Taxi)
 
Verkehr mit Taxen ist Personenbeförderung mit Pkw zu einem vom Fahrgast bestimmten

Ziel. Hierzu sind T. – anders als Mietwagen – auf öffentlichen Straßen oder

Plätzen bereitgestellt (zur Begriffsbestimmung s. § 47 PBefG). Der Betrieb einer T.

bedarf als Gelegenheitsverkehr mit Kfz. der Genehmigung, die (im Gegensatz zum Mietwagen)

nur erteilt werden darf, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht dadurch

beeinträchtigt werden, daß das örtliche Taxigewerbe durch die Zulassung in seiner

Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 IV, V PBefG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl.

BVerfGE 11, 168). Im Rahmen dieser Prüfung sind u.a. zu berücksichtigen die Nachfrage

und das Angebot, die Entwicklung der Ertragslage und die Gründe für Geschäftsaufgaben.

Zur Feststellung der Voraussetzungen kann die Verwaltungsbehörde einen

Beobachtungszeitraum von höchstens 1 Jahr einschalten, in dem keine Genehmigungen erteilt

werden. Für Neugenehmigungen ist die Reihenfolge der Anträge grundsätzlich maßgebend

(§ 13 V). Bevorzugt wird, wer hauptberuflich das Taxigewerbe betreibt. Die Genehmigung

wird auf höchstens 4 Jahre erteilt (§ 50 PBefG). Zur Festsetzung der

Beförderungsbedingungen und -entgelte s. § 51 PBefG; über Sicherheit und Ordnung des

Verkehrs mit T. (BO-Kraft) s. Personenbeförderung. Nach § 29 StVZO und Anl. VIII zur

StVZO (Abschn. B 4 I, II) ist bei T. grundsätzlich jedes Jahr eine Hauptuntersuchung

durchzuführen, jedoch nur alle 2 Jahre, wenn der Halter den Wagen mindestens alle 6

Monate einer Zwischenuntersuchung in einer amtl. anerkannten Werkstätte unterziehen

läßt. Über die Haftung für Personen- und Sachschäden beim Betrieb von T. vgl. §§

7ff. StVG. Während den Halter eines Kfz. grundsätzlich für Verletzung oder Tötung von

Insassen des Fz. nicht die in § 7 StVG geregelte Gefährdungshaftung trifft, besteht

diese Haftung nach § 8a StVG als Ausnahme von der Regel dann, wenn es sich um eine

entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung (Beförderungsvertrag) handelt,

insbes. also gegenüber dem Fahrgast einer T., und zwar auch für Beschädigung der von

diesem mitgeführten Sachen; Ausschluß oder Beschränkung der Haftung für

Personenschaden ist unzulässig.