Gebäudetechnik
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Subventionsbetrug
 
(§ 264 StGB) begeht, wer einer behördlichen od. sonstigen bei Vergabe einer öffentl.

Subvention eingeschalteten Stelle (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen

für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, entgegen den

Vergabevorschriften erhebliche Tatsachen verschweigt oder erschlichene Bescheinigungen

über eine Subventionsberechtigung o.dgl. gebraucht (über "Subvention" und

"subventionserhebliche Tatsachen" vgl. § 264 VI, VII). Die Strafe ist

Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (so bei

Handeln aus grobem Eigennutz, Verwendung gefälschter Belege od. Amtsmißbrauch)

Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren; bei nur leichtfertigem Handeln gelten

geringere Strafdrohungen. Wer die Subvention verhindert oder sich darum bemüht (tätige

Reue), bleibt straflos.