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Stellvertretung
 
liegt vor bei Abgabe einer Willenserklärung (aktive St.) oder deren Empfang (passive

St.) für einen anderen in dessen Namen. Voraussetzung ist also ein eigenverantwortliches,

unmittelbares Handeln in fremdem Namen und eine entsprechende Vertretungsmacht (s.u.); die

im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt – soweit

zulässig – unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I, III BGB;

unmittelbare, offene oder direkte St. genannt). Nicht unter die Vorschriften der St.

fällt daher ein Handeln im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Vertretenen

(mittelbare St., Treuhänder, Strohmann, Kommissionär); hier tritt die Rechtswirkung

gegenüber der Mittelsperson ein, die ihre Rechte erst dem Geschäftsherrn übertragen

muß. St. ist ferner nicht der Bote,der lediglich eine bereits vorgefertigte

Willenserklärung übermittelt. S.a. Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe (wichtig für

die Haftung von Hilfspersonen). Zum "Geschäft für den, den es angeht"

Eigentumsübertragung (an beweglichen Sachen).Die St. ist grundsätzlich bei allen

Rechtsgeschäften, auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z.B. Einwilligung),

nicht dagegen bei reinen Tathandlungen (z.B. Erwerb des Besitzes), auch nicht bei

unerlaubten Handlungen möglich. St. ist jedoch verschiedentlich ausgeschlossen im

Familien- und Erbrecht, wo das Rechtsgeschäft wegen seiner Bedeutung höchstpersönliche

Vornahme verlangt, insbes. bei der Eheschließung, bei der Einwilligung zur Adoption, bei

der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags u.a.m. Die St. ist ferner

weitgehend ausgeschlossen, wenn der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts

mitwirken müßte (Selbstkontrahieren ). Der Vertreter kann auch nur beschränkt

geschäftsfähig, nicht aber geschäftsunfähig sein (§ 165 BGB). Die zur wirksamen St.

erforderliche Vertretungsmacht (= Berechtigung zum Handeln nach außen) darf nicht

verwechselt werden mit der Geschäftsführungsbefugnis (= Berechtigung im Innenverhältnis

gegenüber dem Vertretenen), die auf Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag oder

Dienstvertrag beruhen kann. Die Vertretungsmacht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz

herleiten (gesetzliche St.) oder durch Rechtsgeschäft erteilt sein (gewillkürte St.).

Über die Voraussetzungen der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht und deren

Umfang Vollmacht Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus

dem Gesetz. Eines gesetzlichen Vertreters bedürfen insbes. Personen, die nicht die volle

Geschäftsfähigkeit besitzen; ges. Vertr. sind hier vor allem die Eltern (elterliche

Sorge) oder der Vormund. Daneben sind ges. Vertr. – aber nur bei Geschäftsfähigkeit

und daher eigener Handlungsfähigkeit des Vertretenen – der Pfleger, der Betreuer,

der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personalgesellschaft, insb. einer Offenen

Handelsgesellschaft u.a.m. Keine echten ges. Vertr. sind die Organe einer juristischen

Person (Vorstand eines Vereins, Geschäftsführer einer GmbH), da sie für die juristische

Person selbst, nicht in deren Vertretung handeln. Auch die gesetzlichen Verwalter

(Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker) sind nach h.M. (sehr str.)

nicht ges. Vertr., sondern Träger eines öffentlichen Amts, wenn sie jenen auch bei der

Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) gleichgestellt sind. Ist die

Vertretungsmacht kraft Gesetzes oder Vollmacht nur mehreren gemeinsam übertragen

(Gesamtvertretung), so müssen bei der aktiven St. alle Gesamtvertreter zusammenwirken;

zur passiven St. genügt dagegen regelmäßig die Abgabe der Willenserklärung gegenüber

einem der Gesamtvertreter (vgl. § 125 II 3 HGB, § 28 II BGB; Verein). Fehlt die

Vertretungsmacht oder wird sie überschritten, so liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht

vor. Handelt der Vertreter dagegen im Rahmen seiner Befugnisse, so treten die

Rechtswirkungen direkt zwischen Vertretenem und Drittem – ohne Berührung der Person

des Vertreters – ein (sog. Repräsentationstheorie). Es macht dabei keinen

Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben wird, oder

ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen abgegeben werden soll (§ 164 I 2 BGB);

z.B. bei der – zulässigen – Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen; Form,

"Geschäft für den, den es angeht." Tritt jedoch der Wille, in fremdem Namen zu

handeln, nicht erkennbar hervor, so bleibt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu

handeln, außer Betracht (§ 164 II BGB Vertreter muß sich dann – wie bei der

mittelbaren Stellvertretung – im Interesse des Verkehrsschutzes selbst als

Vertragspartei behandeln lassen; eine Anfechtung (von Willenserklärungen) ist

ausgeschlossen. Von der St. (Handeln in fremdem Namen) ist das Handeln unter fremdem Namen

zu unterscheiden (z.B. falsche Namensangabe im Hotel, Fälschung einer Unterschrift). Hier

kommt – entspr. § 164 II BGB – der Vertrag mit dem unter falschem Namen

Auftretenden zustande; nach der Rspr. soll jedoch der "Vertretene" wie bei der

Vertretung ohne Vertretungsmacht die Möglichkeit haben, das Rechtsgeschäft zu genehmigen

und somit für sich wirksam zu machen. Da der Vertreter den Vertretenen in der

Willenserklärung vertritt, kommt es für das Vorliegen von Willensmängeln (z.B. beim

Irrtum) sowie für die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände

(z.B. Sachmängel, Eigentumslage) allein auf die Person des Vertreters an, es sei denn,

der Bevollmächtigte hat nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt (§ 166

BGB). So findet z.B. bei der Übereignung ein gutgläubiger Erwerb statt, wenn der

Vertreter ohne grobe Fahrlässigkeit von dem fehlenden Eigentum des Veräußerers nichts

gewußt hat, mag dies auch dem Vertretenen bekannt gewesen sein.