.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Stellvertretung
liegt vor bei Abgabe einer Willenserklärung (aktive St.) oder deren Empfang (passive
St.) für einen anderen in dessen Namen. Voraussetzung ist also ein eigenverantwortliches,
unmittelbares Handeln in fremdem Namen und eine entsprechende Vertretungsmacht (s.u.); die
im Namen des Vertretenen abgegebene oder empfangene Willenserklärung wirkt – soweit
zulässig – unmittelbar für und gegen den Vertretenen (§ 164 I, III BGB;
unmittelbare, offene oder direkte St. genannt). Nicht unter die Vorschriften der St.
fällt daher ein Handeln im eigenen Namen, wenn auch im Interesse des Vertretenen
(mittelbare St., Treuhänder, Strohmann, Kommissionär); hier tritt die Rechtswirkung
gegenüber der Mittelsperson ein, die ihre Rechte erst dem Geschäftsherrn übertragen
muß. St. ist ferner nicht der Bote,der lediglich eine bereits vorgefertigte
Willenserklärung übermittelt. S.a. Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe (wichtig für
die Haftung von Hilfspersonen). Zum "Geschäft für den, den es angeht"
Eigentumsübertragung (an beweglichen Sachen).Die St. ist grundsätzlich bei allen
Rechtsgeschäften, auch bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (z.B. Einwilligung),
nicht dagegen bei reinen Tathandlungen (z.B. Erwerb des Besitzes), auch nicht bei
unerlaubten Handlungen möglich. St. ist jedoch verschiedentlich ausgeschlossen im
Familien- und Erbrecht, wo das Rechtsgeschäft wegen seiner Bedeutung höchstpersönliche
Vornahme verlangt, insbes. bei der Eheschließung, bei der Einwilligung zur Adoption, bei
der Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags u.a.m. Die St. ist ferner
weitgehend ausgeschlossen, wenn der Vertreter auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts
mitwirken müßte (Selbstkontrahieren ). Der Vertreter kann auch nur beschränkt
geschäftsfähig, nicht aber geschäftsunfähig sein (§ 165 BGB). Die zur wirksamen St.
erforderliche Vertretungsmacht (= Berechtigung zum Handeln nach außen) darf nicht
verwechselt werden mit der Geschäftsführungsbefugnis (= Berechtigung im Innenverhältnis
gegenüber dem Vertretenen), die auf Geschäftsbesorgungsvertrag, Auftrag oder
Dienstvertrag beruhen kann. Die Vertretungsmacht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz
herleiten (gesetzliche St.) oder durch Rechtsgeschäft erteilt sein (gewillkürte St.).
Über die Voraussetzungen der durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht und deren
Umfang Vollmacht Der Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht ergibt sich unmittelbar aus
dem Gesetz. Eines gesetzlichen Vertreters bedürfen insbes. Personen, die nicht die volle
Geschäftsfähigkeit besitzen; ges. Vertr. sind hier vor allem die Eltern (elterliche
Sorge) oder der Vormund. Daneben sind ges. Vertr. – aber nur bei Geschäftsfähigkeit
und daher eigener Handlungsfähigkeit des Vertretenen – der Pfleger, der Betreuer,
der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personalgesellschaft, insb. einer Offenen
Handelsgesellschaft u.a.m. Keine echten ges. Vertr. sind die Organe einer juristischen
Person (Vorstand eines Vereins, Geschäftsführer einer GmbH), da sie für die juristische
Person selbst, nicht in deren Vertretung handeln. Auch die gesetzlichen Verwalter
(Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker) sind nach h.M. (sehr str.)
nicht ges. Vertr., sondern Träger eines öffentlichen Amts, wenn sie jenen auch bei der
Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) gleichgestellt sind. Ist die
Vertretungsmacht kraft Gesetzes oder Vollmacht nur mehreren gemeinsam übertragen
(Gesamtvertretung), so müssen bei der aktiven St. alle Gesamtvertreter zusammenwirken;
zur passiven St. genügt dagegen regelmäßig die Abgabe der Willenserklärung gegenüber
einem der Gesamtvertreter (vgl. § 125 II 3 HGB, § 28 II BGB; Verein). Fehlt die
Vertretungsmacht oder wird sie überschritten, so liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht
vor. Handelt der Vertreter dagegen im Rahmen seiner Befugnisse, so treten die
Rechtswirkungen direkt zwischen Vertretenem und Drittem – ohne Berührung der Person
des Vertreters – ein (sog. Repräsentationstheorie). Es macht dabei keinen
Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen abgegeben wird, oder
ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen abgegeben werden soll (§ 164 I 2 BGB);
z.B. bei der – zulässigen – Unterzeichnung mit dem Namen des Vertretenen; Form,
"Geschäft für den, den es angeht." Tritt jedoch der Wille, in fremdem Namen zu
handeln, nicht erkennbar hervor, so bleibt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu
handeln, außer Betracht (§ 164 II BGB Vertreter muß sich dann – wie bei der
mittelbaren Stellvertretung – im Interesse des Verkehrsschutzes selbst als
Vertragspartei behandeln lassen; eine Anfechtung (von Willenserklärungen) ist
ausgeschlossen. Von der St. (Handeln in fremdem Namen) ist das Handeln unter fremdem Namen
zu unterscheiden (z.B. falsche Namensangabe im Hotel, Fälschung einer Unterschrift). Hier
kommt – entspr. § 164 II BGB – der Vertrag mit dem unter falschem Namen
Auftretenden zustande; nach der Rspr. soll jedoch der "Vertretene" wie bei der
Vertretung ohne Vertretungsmacht die Möglichkeit haben, das Rechtsgeschäft zu genehmigen
und somit für sich wirksam zu machen. Da der Vertreter den Vertretenen in der
Willenserklärung vertritt, kommt es für das Vorliegen von Willensmängeln (z.B. beim
Irrtum) sowie für die Kenntnis oder die fahrlässige Unkenntnis bestimmter Umstände
(z.B. Sachmängel, Eigentumslage) allein auf die Person des Vertreters an, es sei denn,
der Bevollmächtigte hat nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt (§ 166
BGB). So findet z.B. bei der Übereignung ein gutgläubiger Erwerb statt, wenn der
Vertreter ohne grobe Fahrlässigkeit von dem fehlenden Eigentum des Veräußerers nichts
gewußt hat, mag dies auch dem Vertretenen bekannt gewesen sein.