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Speditionsvertrag
Der S. ist ein Werkvertrag (nur ausnahmsweise Dienstvertrag), der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, nämlich die Versendung von Frachtgut für den
Versender. Zu diesem Zweck nimmt der Spediteur das Gut entgegen, bereitet es für den
Transport vor, wählt Weg und Art der Beförderung und schließt im eigenen Namen die
erforderlichen Frachtverträge. Außerdem lagert der Spediteur nach Bedarf das Frachtgut.
Als Entgelt erhält er Provision (§ 409 HGB) neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§§
396 II, 407 II HGB). Der Spediteur hat wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht am
Frachtgut (§ 410 HGB). Er ist befugt, das Gut selbst zu befördern, anstatt es auf Grund
von Frachtverträgen durch andere befördern zu lassen (sog. Selbsteintritt, § 412 HGB).
Hier hat der Spediteur – wie bei der Versendung zu festen Preisen (sog.
Fixkostenspedition, § 413 HGB) – die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
(Frachtvertrag). Der S. ist rechtlich in erster Linie durch die Allgemeinen Deutschen
Spediteurbedingungen ADSp. vom 1. 1. 1993 – BAnz. Nr. 28; Text bei Baumbach-Hopt,
HGB, Anh. 19) gestaltet. Diese werden Vertragsinhalt durch ausdrückliche oder
stillschweigende Bezugnahme oder durch stillschweigende Unterwerfung des Auftraggebers,
wenn er weiß oder wissen muß, daß der Spediteur sie seinen Geschäften zugrundezulegen
pflegt. Soweit die ADSp. nicht anwendbar sind oder keine besondere Regelung treffen,
gelten die §§ 407–415 HGB, (über § 407 II) die §§ 383–406 HGB und
schließlich §§ 631–651 BGB. In den ADSp. ist insbes. die Haftung des Spediteurs
abweichend vom Gesetz geregelt. Für Speditionsschäden (aus Verletzung der
Spediteurpflichten, z.B. falsche Auslieferung des Gutes) haftet der Spediteur nicht,
soweit sie durch die Speditionsversicherung gedeckt sind. Der Spediteur versichert die
Speditionsschäden mit dem Speditionsversicherungsschein auf Kosten des Auftraggebers,
wenn dieser es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (sog. Verbotskunde, § 39
ADSp.). Soweit Schäden durch die Speditionsversicherung oder durch eine
Transportversicherung nicht gedeckt sind, wird die Haftung des Spediteurs z.T.
ausgeschlossen (z.B. bei Diebstahl oder Raub oder für nicht als solche gemeldete
besonders wertvolle Güter, Geld u. dgl.; §§ 56ff. ADSp.), z.T. summenmäßig
beschränkt (§ 54 ADSp.), sofern der Vertrag nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verletzt wird (letzteres z.B. auch durch eine unzureichende Betriebsorganisation,
mangelnde Vorkehrungen gegen Diebstahl u.s.w.).