Gebäudetechnik
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Speditionsvertrag
 
Der S. ist ein Werkvertrag (nur ausnahmsweise Dienstvertrag), der eine

Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, nämlich die Versendung von Frachtgut für den

Versender. Zu diesem Zweck nimmt der Spediteur das Gut entgegen, bereitet es für den

Transport vor, wählt Weg und Art der Beförderung und schließt im eigenen Namen die

erforderlichen Frachtverträge. Außerdem lagert der Spediteur nach Bedarf das Frachtgut.

Als Entgelt erhält er Provision (§ 409 HGB) neben dem Ersatz seiner Aufwendungen (§§

396 II, 407 II HGB). Der Spediteur hat wegen seiner Forderungen ein Pfandrecht am

Frachtgut (§ 410 HGB). Er ist befugt, das Gut selbst zu befördern, anstatt es auf Grund

von Frachtverträgen durch andere befördern zu lassen (sog. Selbsteintritt, § 412 HGB).

Hier hat der Spediteur – wie bei der Versendung zu festen Preisen (sog.

Fixkostenspedition, § 413 HGB) – die Rechte und Pflichten eines Frachtführers

(Frachtvertrag). Der S. ist rechtlich in erster Linie durch die Allgemeinen Deutschen

Spediteurbedingungen ADSp. vom 1. 1. 1993 – BAnz. Nr. 28; Text bei Baumbach-Hopt,

HGB, Anh. 19) gestaltet. Diese werden Vertragsinhalt durch ausdrückliche oder

stillschweigende Bezugnahme oder durch stillschweigende Unterwerfung des Auftraggebers,

wenn er weiß oder wissen muß, daß der Spediteur sie seinen Geschäften zugrundezulegen

pflegt. Soweit die ADSp. nicht anwendbar sind oder keine besondere Regelung treffen,

gelten die §§ 407–415 HGB, (über § 407 II) die §§ 383–406 HGB und

schließlich §§ 631–651 BGB. In den ADSp. ist insbes. die Haftung des Spediteurs

abweichend vom Gesetz geregelt. Für Speditionsschäden (aus Verletzung der

Spediteurpflichten, z.B. falsche Auslieferung des Gutes) haftet der Spediteur nicht,

soweit sie durch die Speditionsversicherung gedeckt sind. Der Spediteur versichert die

Speditionsschäden mit dem Speditionsversicherungsschein auf Kosten des Auftraggebers,

wenn dieser es nicht ausdrücklich schriftlich untersagt hat (sog. Verbotskunde, § 39

ADSp.). Soweit Schäden durch die Speditionsversicherung oder durch eine

Transportversicherung nicht gedeckt sind, wird die Haftung des Spediteurs z.T.

ausgeschlossen (z.B. bei Diebstahl oder Raub oder für nicht als solche gemeldete

besonders wertvolle Güter, Geld u. dgl.; §§ 56ff. ADSp.), z.T. summenmäßig

beschränkt (§ 54 ADSp.), sofern der Vertrag nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig

verletzt wird (letzteres z.B. auch durch eine unzureichende Betriebsorganisation,

mangelnde Vorkehrungen gegen Diebstahl u.s.w.).