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Spediteur
ist ein Kaufmann (§ 1 HGB), der es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen durch
Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des
Versenders) im eigenen Namen zu besorgen (§ 407 I HGB; Speditionsvertrag). Im Unterschied
zum Frachtführer befördert der S. das Gut nur dann, wenn er selbst eintritt (§ 412 HGB;
Selbsteintritt); auch bei Beförderung einer Sammelladung (einheitliche Versendung des
Gutes mehrerer Auftraggeber) hat der S. nur die Rechte und Pflichten eines Frachtführers
(§ 413 II HGB). Bei den Frachtverträgen, die der S. abschließt, ist er selbst Absender.
Haupt-S. wird der S. genannt, der das Gut an einen anderen S. oder an einen Frachtführer
zur Weiterversendung und Ablieferung adressiert. Zwischen-S. ist ein S., mit dem der
Haupt-S. einen Speditionsvertrag zur Versendung des Gutes auf einer Teilstrecke oder zur
Ablieferung an den Empfänger abschließt. Unter-S. ist der S., der nach Weisung des
Haupt- oder Zwischen-S. eine Tätigkeit ausübt, welche die Versendung des Gutes fördert.
Für den Unter-S. haftet der Haupt-S. wie für einen Erfüllungsgehilfen, für den
Zwischen-S. nur bei Verschulden in der Auswahl (§ 408 HGB). Versand-S. wird der S.
genannt, der die Versendung des Gutes besorgt (das ist der eigentliche S). Empfangs-S.
ist, wer das ankommende Gut entgegennimmt und an den Empfänger ausliefert; er ist nur
dann S. im Sinne des Gesetzes, wenn er echte Speditionsaufgaben wahrzunehmen hat (sonst
Frachtführer). Nicht zu den S.en gehört der sog. Bahn-S. (so wird häufig der von der
Bahn bestellte Rollfuhrunternehmer genannt), wohl aber der bloße AbfertigungsS., der z.B.
die Einfuhrverzollung im Rahmen eines Güterfernverkehrs besorgt.