Sonntagsgewerbe Zum S. zählen Gewerbebetriebe, für die das grundsätzliche Verbot der Verpflichtung
von Arbeitnehmern zur Sonntagsarbeit nicht besteht. Es sind dies nach § 105i GewO
Gaststätten, Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder
sonstige Lustbarkeiten sowie das Verkehrsgewerbe.
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