Gebäudetechnik
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Selbstkontrahieren
 
Von S. spricht man, wenn jemand als Vertreter eines anderen im eigenen Namen mit sich

selbst oder im Namen eines von ihm selbst gleichfalls vertretenen Dritten (Mehrvertretung)

ein Rechtsgeschäft abschließt. Dieses sog. Insichgeschäft spielt insbes. bei der

Eigentumsübertragung an einen mittelbaren Stellvertreter eine Rolle; S. ist ferner

gegeben, wenn z.B. der Vormund einen dem Mündel gehörenden Gegenstand an sich selbst

verkauft. Entscheidend ist also in erster Linie das Mitwirken derselben Person auf beiden

Seiten des Rechtsgeschäfts, nicht die – regelmäßig gleichzeitig gegebene –

Interessenkollision zwischen dem eigenen Vorteil und dem Interesse des Vertretenen; doch

ist der Schutzzweck des § 181 BGB, der ein S. grundsätzlich untersagt, zu beachten. Das

gilt nicht für Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich einen

rechtlichen Vorteil bringen. Ein Verstoß gegen das Verbot des S. führt aber nicht zur

Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit; der

Vertretene kann daher den Inhalt des Rechtsgeschäfts genehmigen. Das S. ist jedoch –

abgesehen von weitergehenden Einschränkungen für den Vormund und die Eltern

(Vermögenssorge) bei der Verwaltung des Mündel- bzw. Kindesvermögens – zulässig,

wenn es dem Vertreter, insbes. nach dem Inhalt der Vollmacht, gestattet ist oder wenn das

Insichgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht (§ 181

BGB; z.B. Erklärung der Auflassung nach vorherigem wirksamen Grundstückskaufvertrag).

Das S. muß aber auf jeden Fall äußerlich erkennbar sein (z.B. getrennte Verwahrung der

für den Vertretenen erworbenen Waren oder Wertpapiere). Soweit der Vertreter wegen

Verbots des S. von der Vertretungsmacht ausgeschlossen ist, muß ein Pfleger bestellt

werden.