Gebäudetechnik
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Selbsteintritt
 
Ein Kommissionär, Makler, Spediteur oder Treuhänder, der für einen Auftraggeber ein

Geschäft ausführen soll, kann selbst als Vertragspartei eintreten (§§ 400ff. HGB). So

ist z. B. der Selbsteintritt bei Börsenmaklern üblich, wobei die Regelungen für Insider

hier zu beachten sind. Der Selbsteintritt ist von der Selbstkontrahierung zu

unterscheiden. Hier wird ein Vertrag oder Rechtsgeschäft eines Vertreters im Namen des

Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen oder mit sich selbst als Vertreter eines

Dritten abgeschlossen. Dies ist gem. § 181 BGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn,

dem Vertreter liegt eine Vollmacht vor oder das Geschäft wird später genehmigt.