Gebäudetechnik
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Schweigen
 
Wer im Rechtsverkehr schweigt – insbesondere auf ein Vertragsangebot nicht reagiert

–, drückt durch sein Nicht-Erklären grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung

aus. Dies gilt auch zwischen Kaufleuten. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen

Ausnahmen von dieser Regel vor; das Schweigen wird hier als Zustimmung gewertet. Dem

Schweigen kann auch durch vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen. Das

Schweigen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zustimmung zu fingieren ist nur

zulässig, wenn Sie auf die vorgesehene Bedeutung besonders hingewiesen wurden und Ihnen

eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.