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Schweigen
Wer im Rechtsverkehr schweigt – insbesondere auf ein Vertragsangebot nicht reagiert
–, drückt durch sein Nicht-Erklären grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung
aus. Dies gilt auch zwischen Kaufleuten. Das Gesetz sieht jedoch in bestimmten Fällen
Ausnahmen von dieser Regel vor; das Schweigen wird hier als Zustimmung gewertet. Dem
Schweigen kann auch durch vertragliche Vereinbarung ein Erklärungswert zukommen. Das
Schweigen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Zustimmung zu fingieren ist nur
zulässig, wenn Sie auf die vorgesehene Bedeutung besonders hingewiesen wurden und Ihnen
eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt wird.