Gebäudetechnik
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Schuldnerverzug
 
Ist eine Leistung aus einem Schuldverhältnis zwar noch möglich (sonst Unmöglichkeit

der Leistung), wird sie aber nicht rechtzeitig erbracht, so tritt unter bestimmten

Voraussetzungen Sch. (Leistungsverzug, anders Gläubigerverzug) ein. Der Verzug des

Schuldners setzt zunächst voraus, daß die Schuld fällig (Leistungszeit) und frei von

Einreden ist (z.B. Verjährung, Stundung; das Zurückbehaltungsrecht muß allerdings

geltend gemacht werden). Diese fällige Leistung muß der Gläubiger angemahnt haben (§

284 I BGB). Die Mahnung bedeutet das Verlangen der Leistung; eine bestimmte Form ist nicht

erforderlich. Die Übersendung einer Rechnung ist als solche noch keine Mahnung, sondern

nur die Mitteilung des Schuldbetrags; die wiederholte Zuleitung einer Rechnung ist jedoch

i.d.R. als Mahnung anzusehen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Leistungsklage sowie

die Zustellung eines Mahnbescheids gleich. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Leistung

nach dem Kalender bestimmt oder bestimmbar ist (z.B. 3 Monate nach Kündigung; 37.

Kalenderwoche; dies interpellat pro homine, § 284 II BGB), wenn die Sache durch

unerlaubte Handlung entzogen wurde (fur semper in mora; vgl. §§ 848, 849 BGB) sowie,

wenn eine Mahnung nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist, insbes. wenn der Schuldner

ernsthaft und endgültig die Leistung verweigert (positive Vertragsverletzung). Der

Schuldner kommt nicht in Verzug, sofern er die Verzögerung der Leistung nicht zu

vertreten hat (§ 285 BGB); den Schuldner trifft also die Beweislast für sein mangelndes

Verschulden.Als Folgen des Sch. hat der Gläubiger neben dem grundsätzlich

weiterbestehenden Erfüllungsanspruch einen Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug

entstandenen Verzugsschadens (§ 286 I BGB). Der Umfang dieses Verzugsschadens richtet

sich nach den allgemeinen Vorschriften über Schadensersatz (z.B. auf entgangenen Gewinn);

hierzu gehören aber auch die durch den Verzug selbst entstandenen Unkosten ( Mahnkosten,

u.U. Gebühren eines Inkassobüros u.a.). Als Mindestschaden können ohne weiteren

Nachweis von einer Geldschuld mindestens – d.h. soweit für die Schuld nicht mehr

vereinbart ist – 4% Verzugszinsen, unter Kaufleuten 5% verlangt werden (§§ 288 BGB,

352 HGB). Wird die Leistung durch den Sch. praktisch unmöglich (z.B. ein zu einem

bestimmten Zug bestelltes Taxi kommt zu spät), so gelten die Regeln über die

Unmöglichkeit der Leistung. Hat darüber hinaus die Leistung infolge des Verzugs für den

Gläubiger kein Interesse mehr, so kann dieser unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz

wegen Nichterfüllung verlangen (§ 286 II BGB); insoweit gelten jedoch bei einem

gegenseitigen Vertrag besondere Vorschriften (§ 326 BGB). Schließlich hat während des

Verzugs (Beendigung erst bei pflichtgemäßem Verhalten, d.h. i.d.R. bei Leistung) der

Schuldner über jede Fahrlässigkeit hinaus auch eine durch Zufall eintretende

Unmöglichkeit der Leistung zu verantworten (§ 287 BGB).