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Schuldnerverzeichnis
Das beim Vollstreckungsgericht geführte Sch. umfaßt die Personen, die eine
eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben
(Offenbarungseidversicherung); außerdem sind in das S. die Personen aufzunehmen, gegen
die nach § 901 ZPO Haft angeordnet wurde, weil sie sich grundlos weigerten, eine solche
e.V. abzugeben (§ 915 ZPO). Personenbezogene Informationen aus dem Sch. dürfen nur
zweckbestimmt (z.B. für eine beabsichtigte Zwangsvollstreckung) verwendet werden; das
Gericht entscheidet über den Umfang einer beantragten Auskunft (§§ 915 II, 915b ZPO).
Eine Eintragung im Sch. wird gelöscht, wenn die Befriedigung des betreibenden Gläubigers
nachgewiesen oder sonst der Eintragungsgrund weggefallen ist, spätestens aber nach Ablauf
von 3 Jahren (§ 915a ZPO). Einzelheiten über Gestaltung und Verfahren s. VO vom 15. 12.
1994 (BGBl. I 3822). – Einem ganz anderen Zweck dient das Verzeichnis der (Gläubiger
und) Schuldner, das der Vergleichsschuldner im Vergleichsverfahren mit dem
Eröffnungsantrag einzureichen hat (§ 6 VerglO). Eine Schuldnerliste wird vom
Konkursgericht über alle Gemeinschuldner geführt, bei denen der Konkurseröffnungsantrag
mangels Masse abgewiesen worden ist (§ 107 II KO).