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Schaustellungen von Personen
sind gewerberechtlich erlaubnispflichtig (Gewerbezulassung) für jeden, der sie
gewerbsmäßig veranstaltet oder für sie seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt (§
33a GewO). Z.T. anders als früher gilt dies aber nicht mehr für Darbietungen mit
überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem oder ähnlichem Charakter. Die
Erlaubnis, die zum Schutz von Gästen, Nachbarn und Bewohnern des Betriebsgrundstücks mit
Nebenbestimmungen versehen werden kann, erfordert Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden
und Eignung der Betriebsräume. S., von denen zu erwarten ist, daß sie den guten Sitten
zuwiderlaufen, dürfen nicht erlaubt werden.