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Schadensersatz
ist der Ausgleich des einer Person entstandenen Schadens durch einen anderen. Eine
Pflicht zum Sch. kann vertraglich vereinbart sein (Schadensversicherung); im übrigen
beruht sie auf gesetzlicher Regelung. In Betracht kommen hier vornehmlich die Verletzungen
von Vertrags- und vertragsähnlichen Pflichten (insbes. aus einem gegenseitigen Vertrag)
einerseits und die Haftung für unerlaubte Handlungen und aus Gefährdungshaftung
andererseits.a) Voraussetzung für jede gesetzliche Sch.pflicht ist, daß das schädigende
Ereignis den eingetretenen Schaden verursacht hat (Ursächlichkeit oder Kausalität).
Zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, d.h. dem Unterschied zwischen der
jetzigen Lage und dem Zustand, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde, muß
ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalzusammenhang) bestehen. An sich ist Ursache jede
Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß zugleich der Erfolg entfiele
(conditio sine qua non); danach ist Ursächlichkeit die Gesamtheit aller auf das
Lebensverhältnis einwirkenden Bedingungen, die den Erfolg (Schaden) herbeiführen (sog.
Bedingungs- oder Äquivalenztheorie). Diese Bedingungstheorie, die von der
Gleichwertigkeit aller Bedingungen ausgeht und weitgehend im Strafrecht angewendet wird,
ist im Zivilrecht, das verschiedentlich auch eine Haftung ohne Verschulden kennt
(Gefährdungshaftung), unbrauchbar. Nach der einschränkenden, heute im Zivilrecht ganz
herrschenden Theorie des adäquaten Kausalzusammenhangs (sog. Adäquanztheorie) scheiden
solche Kausalverläufe aus, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr
zugerechnet werden können. Der Schaden muß also vorhersehbar sein (anders im Rahmen der
reinen Gefährdungshaftung, in deren Bereich es lediglich auf die Verwirklichung der
spezifischen Gefahr ankommt); allerdings ist die Entscheidung objektiv (nicht nach der
Person des Handelnden) und rückschauend (nach den damaligen Verhältnissen) zu treffen.
Daß der Schaden nur mittelbar eingetreten ist (sog. Folgeschäden), hindert eine
adäquate Ursächlichkeit nicht. Eine solche ist daher zu bejahen z.B. zwischen dem
Unfalltod eines Kindes und dem Nervenzusammenbruch der Mutter sowie zwischen einem Unfall,
der zu einem Krankenhausaufenthalt führt, und einer dort erlittenen Infektion, aber zu
verneinen z.B. wenn der Geschädigte in der Klinik von einem Mitpatienten im Streit
verletzt wird (hier ist der Unfall nicht mehr adäquat kausal für die eingetretene
Folge). Daß der Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist
und der Schaden dadurch vergrößert wird (z.B. eine seelische Depression verlängert das
Leiden), steht der Ursächlichkeit nicht entgegen; doch ist der Geschädigte verpflichtet,
durch den Unfall entstandene bewußte oder unbewußte Begehrensvorstellungen – sog.
Renten- oder Unfallneurose – zu bekämpfen (sonst Mitverschulden). Die
Adäquanztheorie muß jedoch durch die von Rspr. und Lehre entwickelte sog.
Normzwecktheorie (oder Lehre vom Rechtswidrigkeitszusammenhang) ergänzt werden. Sch. kann
danach nur verlangt werden, wenn die – adäquat verursachte – Tatfolge innerhalb
des Schutzbereichs der verletzten Norm liegt. Dies gilt nicht nur bei Verletzung eines
sog. Schutzgesetzes (unerlaubte Handlung), sondern darüber hinaus bei allen
Sch.ansprüchen, auch im Rahmen einer Vertragshaftung (z.B. unzureichende Beratung, BGH
NJW 1990, 2057). Bei einem Anspruch aus § 823 I BGB (unerlaubte Handlung) ist gleichfalls
stets zu prüfen, ob der geltend gemachte Schaden innerhalb des Schutzzwecks dieser
Vorschrift liegt, d.h. ob die Norm, gegen die der Schädiger verstoßen hat, den Zweck
hatte, gerade eine Rechtsgutsverletzung der eingetretenen Art zu verhindern. Dies ist z.B.
zu verneinen, wenn aufgrund einer Untersuchung nach einer Körperverletzung der Arzt eine
bis dahin verborgene Krankheit entdeckt, die dazu führt, daß der Geschädigte früher
pensioniert wird und dadurch einen weiteren Schaden erleidet. Führen mehrere Ereignisse
zusammenwirkend zum Schaden, so sind grundsätzlich auch beide in vollem Umfang
ursächlich (z.B. Körperverletzung und anschließender Kunstfehler des Arztes). Der erste
Kausalzusammenhang wird nur ausnahmsweise unterbrochen, wenn eine völlig neue
Ursachenreihe begonnen wird, für die das erste schädigende Ereignis ohne jede praktische
Bedeutung war. Umstritten ist insbes. die sog. überholende Kausalität. Hiervon spricht
man, wenn der gleiche Schaden auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das aber
infolge des früheren Schadens nicht mehr zum Tragen kommt. (Beispiel: Haus A brennt; der
Eigentümer des Hauses C beschädigt das zwischen A und C stehende Haus B, um sein Haus C
zu retten. Ohne den Eingriff wäre das Haus B durch Funkenflug völlig zerstört worden.)
Die Rspr. (BGH NJW 1988, 3265) lehnt hier die Berücksichtigung einer nur hypothetischen
Schadensursache als solcher ab, berücksichtigt sie aber ggf. wertend bei der
Schadenszurechnung, insbes. eine vorhandene Schadensanlage: Werden z.B.
unberechtigterweise Früchte verkauft, die ohne diesen Verkauf bis zur
Verwertungsmöglichkeit durch den Berechtigten weitgehend verfault gewesen wären, so ist
infolge dieser Schadensanlage die Höhe des zu ersetzenden Schadens entsprechend
verringert. Entsprechend verkürzt sich der Rentenanspruch des unterhaltsberechtigten
Angehörigen eines Getöteten, der an Krebs litt, auf die mutmaßliche Dauer von dessen
Leben ohne die unerlaubte Handlung (§ 844 II BGB). b) Wenn auch jeder adäquat
verursachte, also auch der mittelbare Schaden bei Vorliegen eines Haftungsgrundes zu
ersetzen ist, so hat doch grundsätzlich der nur mittelbar Geschädigte (Beispiel:
Verletzung des Sängers, Einnahmeausfall des Theaters) keinen Ersatzanspruch, sofern dies
nicht ausdrücklich geregelt ist (z.B. teilweise im Recht der unerlaubten Handlungen). Ist
bei Interessenwahrnehmung für einen Dritten (insbes. bei mittelbarer Stellvertretung,
Kommission Versendungskauf, nicht aber bei der Produkthaftung) der Vertragspartner selbst
nicht geschädigt, wohl aber der Dritte, der nicht Vertragspartner ist, so läßt die
Rspr. kraft entsprechender ergänzender Auslegung des Vertrags zu, daß der
Vertragspartner (z.B. Kommissionär) den Schaden des Dritten (Kommittenten) im eigenen
Namen – i.d.R. auf Leistung an den Dritten – geltend macht; sog.
Schadensbegründung aus der Person eines Dritten oder Drittschadensliquidation.
Entsprechendes gilt für den Anspruch des verletzten Arbeitnehmers, der vom Arbeitgeber
das Gehalt trotz Krankheit fortbezahlt erhält und daher nicht geschädigt ist, gegen den
Schädiger. Der Dritte (Geschädigte) kann hier den Anspruch erst nach Abtretung im
eigenen Namen geltend machen (vgl. § 255 BGB). c) Wer Sch. begehrt, hat grundsätzlich
Haftungsgrund, Ursächlichkeit und ggf. Verschulden des Schädigers nach den allgemeinen
Regeln zu beweisen (Schadensbeweis; Beweislast). Eine Beweiserleichterung bietet jedoch
bei typischen Geschehensabläufen der sog. Beweis des ersten Anscheins (
prima-facie-Beweis; Anscheinsbeweis). Fährt jemand auf gerader Straße ohne ersichtlichen
Anlaß mit dem Auto gegen einen Baum, so spricht bis zur Darlegung eines möglichen
anderen Kausalzusammenhangs der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung durch
den Fahrer und für seine Fahrlässigkeit. Bei Dienst-, Werk-, Beherbergungs- und anderen
Verträgen nimmt die Rspr. darüber hinaus – wie bei der Unmöglichkeit der Leistung
– eine echte Umkehrung der Beweislast an; hier muß also der Schuldner (z.B.
Gastwirt) beweisen, daß ihn an dem in seinem Bereich entstandenen Schaden des Kunden kein
Verschulden trifft. Entsprechendes gilt nach der Rspr. im Rahmen der Produkthaftung sowie
weitgehend für die Haftung des Arztes aus dem Arztvertrag für schädigende Eingriffe
(Kunstfehler). Die Möglichkeit der Schadenspauschalierung durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen ist eingeschränkt; der Nachweis der Gegenseite, ein Schaden sei
nicht oder nicht im Umfang der Pauschale entstanden, muß möglich sein (§ 11 Nr. 5
AGBG). Im Verfahren, insbes. in der Schätzung der Schadenshöhe, ist das Gericht
weitgehend von den sonstigen Beweisgrundsätzen freigestellt (§ 287 ZPO). a) Wer zum Sch.
verpflichtet ist, hat regelmäßig den früheren Zustand – in wirtschaftlich
gleichwertiger Weise – wiederherzustellen (Grundsatz der Naturalherstellung,
Naturalrestitution, § 249 S. 1 BGB). Sch. in Geld kann danach erst nach vorheriger
Fristsetzung verlangt werden (§ 250 BGB). In den wichtigsten Fällen, nämlich wenn Sch.
wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann
von vornherein Sch. in Geld beansprucht werden (§ 249 S. 2 BGB; der Geschädigte soll
selbst reparieren können). So sind z.B. nach einem verschuldeten Verkehrsunfall auch die
Miet("Leih")wagenkosten (abzüglich ca. 15% für ersparte eigene Aufwendungen)
in Geld zu ersetzen; i.e. Straßenverkehrshaftung. Entschädigung in Geld ist ferner zu
leisten, wenn die Naturalherstellung nicht möglich ist (z.B. bei Sch. wegen
Nichterfüllung, s.u.) oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügt (§ 251 I
BGB). Ist die Herstellung für den Ersatzpflichtigen nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich, so kann er den Gläubiger gleichfalls in Geld entschädigen (§ 251
II BGB, Ersetzungsbefugnis; Sondervorschrift für die Heilbehandlung von Tieren). Beim
Ersatz von "alt durch neu" im Rahmen der Naturalherstellung (bei Beschädigung
einer gebrauchten Sache) ist ein entsprechender (erheblicher) Mehrwert vom
Ersatzberechtigten in Geld auszugleichen. Neben dem technischen Minderwert – eine
beschädigte Sache ist z.B. leichter anfällig für eine neue Beschädigung – ist
auch der sog. merkantile Minderwert zu ersetzen, auch wenn die beschädigte Sache nicht
sofort weiter veräußert wird. Hierunter ist – insbes. bei einem unfallbeschädigten
Kraftfahrzeug – der infolge möglicher verdeckter Mängel und geringerer Sicherheit
gesunkene Verkaufswert zu verstehen. Der zu ersetzende Schaden umfaßt ferner i.d.R.
(nicht bei Vertrauensschaden, s.u.) den entgangenen Gewinn (lucrum cessans). Dieser Gewinn
kann konkret berechnet werden (s.u.); sonst gilt zur Beweiserleichterung als entgangen der
Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann Naturalherstellung – z.B. Zurücknahme einer Beleidigung
– immer, Entschädigung in Geld jedoch nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen
(Schmerzensgeld, Kranzgeld) verlangt werden (§ 253 BGB). Ein Liebhaberinteresse
(Affektionsinteresse), das wirtschaftlich nicht meßbar ist (z.B. die bes. Wertschätzung
einer an sich wertlosen Sache), ist daher regelmäßig in Geld nicht zu ersetzen. Dagegen
sieht die Rspr. den unfallbedingten Verlust der Möglichkeit, den eigenen Pkw. nutzen zu
können, bereits als ersatzfähigen Vermögensschaden an (für anderweitigen
Nutzungsentgang Schaden). Der Vermögensschaden ist dabei nicht rein rechnerisch
(Differenz) zu ermitteln; nach dem normativen Schadensbegriff (vgl. BGHZ 54, 45) sind z.B.
auch Maßnahmen der Schadensvorsorge (sog. Vorhaltekosten: z.B. anteilige Kosten eines von
einem Verkehrsbetrieb bereit gehaltenen Ersatzfahrzeugs) und Verdienstausfall trotz
Lohnfortzahlung zu ersetzen. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens wird durch
Mitverschulden des Geschädigten und Vorteilsausgleichung gemindert. b) Ist aus einem
Vertrag bei dessen Verletzung (Unmöglichkeit der Leistung, Schuldnerverzug, gegenseitiger
Vertrag) Sch. wegen Nichterfüllung zu leisten, so geht die Ersatzpflicht auf das volle
Erfüllungsinteresse (sog. positives Interesse); der Gläubiger ist im Wege des Sch. so zu
stellen, wie wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. In anderen Fällen –
z.B. bei einer Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln, bei Haftung aus
Verschulden bei Vertragsschluß u.a. – ist nur der sog. Vertrauensschaden (negatives
Interesse) zu ersetzen. Der Vertrauensschaden umfaßt alle Nachteile, die der Betreffende
durch sein Vertrauen auf den Bestand des Rechtsgeschäfts erlitten hat (z.B.
Transportkosten, Aufwendungen für Weiterverkauf, Vertragsstrafe), aber z.B. nicht einen
entgangenen Gewinn oder die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der Sache. Bei einer
Haftung aus unerlaubter Handlung ist gleichfalls nur das negative Interesse zu ersetzen
(das schließt Ersatz für entgangenen Verdienst oder für ähnliche Schäden nicht aus).
Ist Sch. wegen Nichterfüllung aus einem gegenseitigen Vertrag zu leisten, so gilt
grundsätzlich – auch bei ungleichartigen Leistungen – die Differenztheorie.
Danach werden die gegenseitigen Ansprüche nach ihrem Wert verrechnet; der Gläubiger hat
lediglich einen einheitlichen Anspruch gegen den Schuldner in Höhe der ermittelten
Differenz. Der Gläubiger ist jedoch berechtigt, nach der Austauschtheorie seine eigene
Leistung dem Schuldner anzubieten und seinen Schaden in voller Höhe zu berechnen.
Entsprechendes gilt, wenn er seine Leistung bereits erbracht hat; hier kann er seine
eigene Leistung nur zurückverlangen, wenn er statt Sch. den Rücktritt wählt. Dem
Gläubiger steht es ferner frei, ob er seinen Schaden konkret oder abstrakt berechnen
will: der Gläubiger kann entweder die konkreten Umstände vortragen, die seinen Schaden,
insbes. die Höhe des entgangenen Gewinns dartun (z.B. Vergleich zwischen dem
Vertragspreis und einer jetzt notwendig gewordenen Ersatzbeschaffung, sog. Deckungskauf;
entsprechend Deckungsverkauf, z.B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung); er kann den
Schaden aber auch abstrakt (z.B. nach dem Marktpreis) berechnen.