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Rechtsanwalt
Der R. ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf –
kein Gewerbe – aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – vom
1. 8. 1959, BGBl. I 565 m. spät. Änd.); über Zusammenschluß mehrerer R. Sozietät,
Partnerschaftsgesellschaft. Übergangsregelung für das Gebiet der ehem. DDR in Art. 21
des Ges. vom 2. 9. 1994 (BGBl. I 2278). Der R. ist der berufene Berater und Vertreter in
allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird durch die LdJustVerw.
nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist
freizügig (§ 5 BRAO), muß aber bei einem bestimmten Gericht zugelassen sein und in
dessen Bezirk eine Kanzlei einrichten (§§ 18, 27 BRAO). Die Zulassung beim
Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche, ebenso grundsätzlich beim Oberlandesgericht
(§§ 25, 171 BRAO mit Ausnahmen gem. § 226 BRAO; in 9 Ländern der BRep.: Anspruch auf
gleichzeitige Zulassung nach 5jähriger Tätigkeit bei einem erstinstanzlichen Gericht).
Bei Amts- und Landgerichten ist sie bei mehreren Gerichten – sog. Simultanzulassung
– möglich (§ 23 BRAO); wer bei einem AG zugelassen ist, muß auf seinen Antrag auch
beim übergeordneten LG zugelassen werden. Abgesehen von Einschränkungen im
Anwaltsprozeß und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der RA befugt, vor allen Gerichten
und Behörden aufzutreten, insbes. als Prozeßbevollmächtigter und Verteidiger. Über die
Zulässigkeit vorübergehender Tätigkeit von R. aus EG-Ländern in Deutschland s. Ges.
vom 16. 8. 1980 (BGBl. I 1453) m. Änd., zur erleichterten Zulassung §§ 206f. BRAO. R.
aus den EU-Ländern steht über eine Eignungsprüfung der Weg zum R. in Deutschland offen
(Ges. vom 6. 7. 1990, BGBl. I 1349, und VO vom 18. 12. 1990, BGBl. I 2881).Das
Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen
Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen,
muß aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf
er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z.B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter,
Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder
verteten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch
außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine
Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbes. darf der R. keine
Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende
Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen
Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist
dem R. nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich
unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§
43a, b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i.e. bleibt einer durch Satzung der
Bundesrechtsanwaltskammer zu erlassenden Berufsordnung vorbehalten (§§ 59b, 191aff.
BRAO). Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen
Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich
zulässig), Partnerschaftsgesellschaft. Für seine Tätigkeit erhält der RA Gebühren
nach der BRAGO, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstands der Beratung und
Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet (Rechtsanwaltsgebühr). Die gesetzlichen
Gebühren sind Mindestgebühren, die grdsätzl. nicht unterschritten werden dürfen (§
49b BRAO). Ein höheres Honorar kann vereinbart werden, aber nur schriftlich (§ 3 I
BRAGO). Das Honorar darf grundsätzlich nicht vom Erfolg abhängig gemacht werden. Auf
Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für
Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z.B. durch eine
fehlerhafte oder unterlassene Beratung. Der R. ist verpflichtet, hierfür eine
Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO). Soweit danach
Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch
schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme von 500000 DM
(durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Vierfache hiervon) beschränkt werden (§
51a BRAO). Die RAe eines OLG-Bezirkes bilden die Rechtsanwaltskammer, ebenso die beim BGH
zugelassenen (Pflichtmitgliedschaft). Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts unter der Rechtsaufsicht der LdJustVerw. (§ 62 BRAO). Sie hat einen von der
Kammerversammlung gewählten Vorstand, der aus seiner Mitte das Präsidium wählt (§§
64, 78 BRAO). Die Kammern sind in der Bundes-RAK zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht
führt der BJustMin. (§§ 175, 176 BRAO). Die Anwaltsgerichtsbarkeit ist in der BRAO
geregelt; ergänzend gelten GVG und StPO. Die Anwaltsgerichte sind zuständig für
Streitigkeiten aus der Zulassung (§§ 11, 21 BRAO) und für die schuldhafte Ahndung von
Verletzungen der Standespflichten (§§ 113, 114 BRAO, z.B. Gebührenüberhebung, Verstoß
gegen Wettbewerbsverbot, standeswidriges Verhalten vor und außer Gericht). Bei
geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein ehrengerichtliches Verfahren nicht
erforderlich erscheinen lassen, kann der Vorstand der RAKammer Rügen aussprechen; dagegen
ist Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zulässig (§§ 74, 74a BRAO). Im
anwaltsgerichtlichen Verfahren können Warnungen und Verweise erteilt, Geldbußen bis
50000 DM und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen werden. Nach
Einleitung des Verfahrens kann, wenn Ausschließung zu erwarten ist, das (vorläufige)
Berufs- und Vertretungsverbot verhängt werden (§ 150 BRAO). Im ersten Rechtszug
entscheidet das für den Bezirk der RAKammer errichtete Anwaltsgericht in der Besetzung
mit 3 Rechtsanwälten. Diese werden aus einer Vorschlagsliste der RA-Kammer durch die
LdJustVerw. ausgewählt und ernannt; sie stehen für die Dauer ihres Amtes Berufsrichtern
gleich (§ 95 BRAO). Für Zulassungssachen und für die Rechtsmittelentscheidung ist der
Anwaltsgerichtshof zuständig (§§ 37, 142, 143 BRAO); er wird beim Oberlandesgericht
gebildet; die Senate sind mit 3 RAen (einschl. des Vorsitzenden) und 2 Richtern am OLG
besetzt (§ 104 BRAO). Über die Revision gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs
entscheidet der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof mit 7 Mitgliedern, davon 3
RAen (§ 106 BRAO).