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Raterteilung
Wer einem anderen einen Rat, eine Empfehlung oder eine Auskunft erteilt, ist hieraus an
sich – falls er dabei nicht eine unerlaubte Handlung begeht – nicht zum Ersatz
eines aus der Befolgung des Rats entstehenden Schadens verpflichtet (§ 676 BGB); es liegt
eine bloße Gefälligkeit (Schuldverhältnis) vor (s. aber Zeugnis). Oftmals ist jedoch
eine Verpflichtung zur R. Bestandteil eines besonderen auf Beratung gerichteten Vertrags,
der unentgeltlich (Auftrag), entgeltlich (Werkvertrag, Geschäftsbesorgungsvertrag) oder
Nebenpflicht eines anderen Vertrags (z.B. Rechtsanwaltsvertrag) sein kann. Hier haftet bei
Verschulden der Beratende wie bei jeder Positiven Vertragsverletzung. Darüber hinaus
verpflichtet nach der Rspr. das auf einer dauernden Geschäftsverbindung beruhende
Vertrauensverhältnis, auch ohne daß ein Beratungsvertrag besteht, zu genauer Auskunft
über die für den Geschäftspartner erheblichen Umstände (z.B. Auskunft der Bank über
die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Dritten); eine fahrlässige Verletzung dieser
Verpflichtung macht schadensersatzpflichtig.