Gebäudetechnik
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Prokura
 
ist eine handelsrechtliche Art der Vollmacht. Die P. kann nur von einem Kaufmann (§ 4

HGB) oder seinem gesetzlichen Vertreter durch eine ausdrückliche Erklärung erteilt

werden (§ 48 I HGB). Die Erteilung der P. ist zur Eintragung in das Handelsregister

anzumelden (§ 53 I HGB). Der Prokurist hat als Vertreter des Kaufmanns so zu

unterschreiben, daß er der Firma seinen Namen und einen die P. andeutenden Zusatz –

z.B. ppa – beifügt (§ 51 HGB). Die P. ermächtigt kraft Gesetzes zu allen

gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die der

Betrieb eines Handelsgewerbes überhaupt (nicht nur des betreffenden) mit sich bringt;

lediglich für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken ermächtigt die P. nur

dann, wenn die Vertretungsmacht ausdrücklich darauf erstreckt wird (§ 49 HGB). Die P.

ist in ihrem Umfang nach außen (Dritten gegenüber) unbeschränkbar (§ 50 I, II HGB). Im

Innenverhältnis (des Prokuristen zum Kaufmann) hat der Prokurist aber auferlegte

Beschränkungen zu beachten. Eine auch nach außen wirksame Beschränkung der Vollmacht

ist nur möglich und üblich, wenn verschiedene Niederlassungen oder Zweigniederlassungen

unter verschiedenen Firmen oder verschiedenen Firmenzusätzen betrieben werden und die P.

auf eine dieser Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 III, sog. Filial-P.); ferner kann

die P. in der Weise erteilt werden, daß nur mehrere (meist 2) Prokuristen

gemeinschaftlich handelnd vertreten können (§§ 48 II, 53 I 2 HGB, sog. Gesamt-P.). Die

P. erlischt insbes. mit dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (Dienst-

oder Arbeitsvertrag), durch Widerruf (der jederzeit möglich ist und nicht ausgeschlossen

werden kann, § 52 I HGB), durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des

Kaufmanns (§ 23 KO, § 168 BGB) und mit der Aufgabe des Geschäfts; auch das Erlöschen

der P. ist zum Handelsregister anzumelden (§ 53 III HGB).