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Preisbindung, vertikale,
ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmer und seinen Abnehmern (vertikale
Bindung), wonach diese bei der Weiterveräußerung mit ihren Abnehmern bestimmte Preise
(Festpreise) zu vereinbaren – einstufiges System – oder ihnen aufzuerlegen
haben, die gleiche Bindung mit weiteren Abnehmern bis zur Weiterveräußerung an den
letzten Verbraucher einzugehen – mehrstufiges System –, § 16 I GWB. Diese P.
zweiter Hand ist nur für Verlagserzeugnisse (Bücher, Zeitschriften, Noten) zulässig, im
übrigen ist sie verboten (§§ 15, 16 GWB). Die zulässige P. unterliegt einer besonderen
Mißbrauchsaufsicht durch die Kartellbehörde. Sie kann u.a. für unwirksam erklärt
werden, wenn sie geeignet ist, in einer durch gesamtwirtschaftliche Verhältnisse nicht
gerechtfertigten Weise die gebundenen Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu
verhindern (Einzelheiten § 17 GWB). Nach europäischem Kartellrecht ist die vertikale P.
verboten. Für Markenwaren ist nur noch die unverbindliche Preisempfehlung zulässig. Für
den Anwendungsbereich des europ. Kartellrechts ist die v.P. verboten.