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Pfandleiher
ist, wer gewerbsmäßig Gelddarlehen gegen Faustpfand (Pfandrecht) zur Sicherung des
Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt (s.a. § 2 I Nr. 8 KWG). Der Pf. bedarf nach §
34 GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht
einer der in § 34 I genannten Versagungsgründe (Fehlen der Zuverlässigkeit oder der
erforderlichen Mittel) vorliegt. Bei Abschluß des Vertrags (Darlehen); wird jeweils ein
Leihschein (Pfandschein) ausgestellt, aus dem Darlehnszinsen und -kosten, Leihfrist,
Verfallzeit und Verwertungsrecht am Pfand ersichtlich sind. Befugnisse und Verpflichtungen
bei Ausübung des Gewerbes regelt die PfandleiherVO i.d.F. vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1334)
m.spät. Änd., u.a. Anzeige- und Buchführungspflicht, Pfandschein, Aufbewahrung,
Versicherung und Verwertung des Pfandes, Vergütung. Nur für öffentlich-rechtliche
Pfandleihanstalten bestehen teilweise noch landesrechtliche Vorschriften, die außer dem
Geschäftsbetrieb auch die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts regeln (Art.
94 EGBGB) und vielfach ein sog. Lösungsrecht vorsehen. Zuwiderhandlungen der Pf. gegen
die Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§§ 144 I Nr. 1e, II Nr. 1
GewO). Zur Rücknahme der Erlaubnis s. § 53 II GewO. Die gewerbsmäßige Gewährung von
Gelddarlehen gegen andere Sicherheiten ( Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung,
Sicherungszession) bedarf i.d.R. als Bankgeschäft einer Erlaubnis nach § 32 KWG.