Gebäudetechnik
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Pfandleiher
 
ist, wer gewerbsmäßig Gelddarlehen gegen Faustpfand (Pfandrecht) zur Sicherung des

Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt (s.a. § 2 I Nr. 8 KWG). Der Pf. bedarf nach §

34 GewO einer Erlaubnis, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, soweit nicht

einer der in § 34 I genannten Versagungsgründe (Fehlen der Zuverlässigkeit oder der

erforderlichen Mittel) vorliegt. Bei Abschluß des Vertrags (Darlehen); wird jeweils ein

Leihschein (Pfandschein) ausgestellt, aus dem Darlehnszinsen und -kosten, Leihfrist,

Verfallzeit und Verwertungsrecht am Pfand ersichtlich sind. Befugnisse und Verpflichtungen

bei Ausübung des Gewerbes regelt die PfandleiherVO i.d.F. vom 1. 6. 1976 (BGBl. I 1334)

m.spät. Änd., u.a. Anzeige- und Buchführungspflicht, Pfandschein, Aufbewahrung,

Versicherung und Verwertung des Pfandes, Vergütung. Nur für öffentlich-rechtliche

Pfandleihanstalten bestehen teilweise noch landesrechtliche Vorschriften, die außer dem

Geschäftsbetrieb auch die Rechtsverhältnisse auf dem Gebiet des Zivilrechts regeln (Art.

94 EGBGB) und vielfach ein sog. Lösungsrecht vorsehen. Zuwiderhandlungen der Pf. gegen

die Bestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten geahndet (§§ 144 I Nr. 1e, II Nr. 1

GewO). Zur Rücknahme der Erlaubnis s. § 53 II GewO. Die gewerbsmäßige Gewährung von

Gelddarlehen gegen andere Sicherheiten ( Grundpfandrechte, Sicherungsübereignung,

Sicherungszession) bedarf i.d.R. als Bankgeschäft einer Erlaubnis nach § 32 KWG.