.
Suche
Startseite
Organisation
Know How
Online Forum
Links
Anmeldung
Login Funktionen
Hauptseite
Grunddaten ändern
Kontaktpersonen verwalten
Logout
Über GBT
FAQ & Hilfe Tool
Ziele
Bedingungen
eMail
Lexikon/Glossar Suche :
0
Einträge
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
X
Y
Z
Patentamt
Soweit mit der Anmeldung Schutz für das Gebiet der BRep. begehrt wird (s. aber
Gemeinschaftspatent), ist das Deutsche Patentamt in München die für Erteilung von
Patenten, Eintragung und Löschung von Gebrauchsmustern und Warenzeichen und ausnahmsweise
in Geschmacksmustersachen zuständige obere Bundesbehörde. Das P. untersteht dem
BJustMin.; es ist Nachfolger des früheren Reichspatentamts in Berlin. Das P. ist mit
einem Präsidenten und weiteren (rechtskundigen und technischen) Mitgliedern besetzt,
ferner mit Hilfsmitgliedern, die aber die Voraussetzungen für die Anstellung als Mitglied
aufweisen müssen, nämlich die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) oder (für
technische Mitglieder) ein akademisches naturwissenschaftliches oder technisches Studium
mit Abschlußprüfung, mindestens 5 Jahre praktische Tätigkeit und Besitz der
erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 26 PatG). Die wichtigsten Dienststellen des P. sind in
Patentsachen die Prüfungsstellen (mit einem technischen Mitglied als Prüfer besetzt, §
27 II PatG) und die Patentabteilung (mit mindestens 3 Mitgliedern, § 27 III PatG), in
Gebrauchsmustersachen (§ 10 GebrMG) die Gebrauchsmusterstellen (ein rechtskundiges
Mitglied) und Gebrauchsmusterabteilungen (2 technische, 1 rechtskundiges Mitglied), die
Warenzeichenstellen und -abteilungen mit entsprechender Besetzung, wobei technische und
rechtskundige Mitglieder in gleicher Weise herangezogen werden (§ 12 WZG), sowie die
Führung des Musterregisters (§§ 8, 10 GeschmMG). Das Verfahren vor dem P. ist in den
§§ 35ff. PatG (Patentanmeldung), in der VO über das Deutsche P. vom 5. 9. 1968 (BGBl. I
997) m. spät. Änd. sowie im GebrMG und WZG geregelt. – Für europäische
Anmeldungen besteht darüber hinaus ein Europäisches Patentamt in München (Art. 6 d.
Übereink. vom 5. 10. 1973, BGBl. 1976 II 649, 826; Art. 7ff. d. Übereink. vom 15. 12.
1975, BGBl. 1979 II 833; Gemeinschaftspatent).