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Patent
ist die einem Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger vom Staat erteilte ausschließliche,
aber zeitlich begrenzte Befugnis, eine Erfindung zu benutzen. Es ist vom Erfinderrecht zu
unterscheiden. Gegenstand des P. kann ein technisches Herstellungs- oder
Anwendungsverfahren (Verfahrensp.) oder ein Erzeugnis und dessen Einrichtung (Sachp.)
sein. Ein P. setzt die Patentfähigkeit einer Erfindung voraus; andernfalls kann sie nur
als Gebrauchsmuster geschützt werden. Das P. wird von jedem Staat nur mit Wirkung für
sein Gebiet erteilt (Territorialprinzip; vgl. aber Gemeinschaftspatent; internationaler
gewerblicher Rechtsschutz; zur Erstreckung gewerblicher Schutzrechte der BRep. und der
ehem. DDR auf das Gesamtgebiet s. Ges. vom 23. 4. 1992, BGBl. I 938), für die BRep. im
Patentanmeldungsverfahren vom Deutschen Patentamt in München. Die Schutzdauer beträgt 20
Jahre, beginnend mit dem Tag, der dem der Anmeldung folgt (§ 16 PatG); für die
anschließende Zeit können ggf. ergänzende Schutzzertifikate gemäß VOen der EG
beantragt werden (§ 16a PatG). Für das P. sind Patentgebühren zu entrichten. Die
Wirkung des P. ist, daß allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung zu
benutzen; Dritten ist es grundsätzlich verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers
gewerbsmäßig den Gegenstand des P. herzustellen, zu gebrauchen, Mittel hierzu anzubieten
usw. (§§ 9–11 PatG). Dieses Recht kann der Patentinhaber ganz oder zum Teil durch
Lizenzvertrag auf andere Personen übertragen. Die Wirkung des P. ist beschränkt
gegenüber dem Vorbenutzer (Vorbenutzung); sie kann ferner aus Gründen der öffentlichen
Wohlfahrt und der Staatssicherheit beschränkt werden (§ 13 PatG). Das P. wird
widerrufen, wenn wichtige Voraussetzungen seiner Erteilung, z.B. die Patentfähigkeit,
fehlen (§ 21 PatG); hier kann auch Klage auf Nichtigerklärung (Patentnichtigkeitsklage),
z.B. wegen widerrechtlicher Entnahme, erhoben werden (§§ 22, 81ff. PatG). Das P.
erlischt vor Ablauf der Schutzdauer, wenn der Patentinhaber auf das P. schriftlich
verzichtet, die Patentgebühren nicht bezahlt oder bestimmte Erklärungen nicht abgibt (§
20 PatG). Unter den (seltenen) Voraussetzungen des § 24 II PatG kann das P. auch
zurückgenommen werden.