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Partnerschaftsgesellschaft
Rechtsform des privaten Rechts, die durch das Gesetz zur Schaffung von
Partnerschaftsgesellschaften (PartGG) vom 25.7.1994 speziell für Angehörige Freier
Berufe geschaffen wurde. Dieses Gesetz war das Ergebnis einer jahrzehntelangen
rechtspolitischen Diskussion über eine maßgeschneiderte Gesellschaftsform für die
berufliche Zusammenarbeit verschiedener oder gleicher Freiberufler. Bisher firmierten
Angehörige der Freien Berufe meist als GmbH oder BGB-Gesellschaft. Problematische war und
ist hier stets die volle und persönliche Haftung. Mit Einführung der PG ist die
Möglichkeit einer vertraglichen Haftungskonzentration auf einzelne Partner möglich. In
der Praxis wird die Haftung häufig auf eine Berufshaftplichtversicherung abgewälzt. Die
PG ist von der Grundstruktur eine Personengesellschaft. Mindestens zwei Gesellschafter
müssen sich wie bei einer BGB-Gesellschaft zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck
zu verfolgen und hierfür Beiträge zu leisten. Die Partnerschaft tritt allerdings stets
als Berufsausübungsgesellschaft analog einer OHG nach außen auf. Zur Führung der
Geschäfte ist jeder Partner berchtigt und verpflichtet. Die PG kann also unter ihrem
Namen klagen und verklagt werden und ist wechselrechts-, konkurs-, vergleichs- und
grundbuchfähig. Partner müssen Natürliche Personen sein. In § 1 II PartGG sind
explizit die Zielgruppen aufgeführt, für die die PG geschaffen wurde. Genannt sind hier
u. a. Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Rechts- und Patentanwälte,
vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Künstler und
Unternehmensberater. Eine Partnerschaft setzt eine tatsächliche Mitarbeit voraus. Rein
finanzielle Beteiligungen sind in einer PG nicht möglich. Die PG muß im Gegensatz zur
BGB-Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht publizitätswirksam in ein
Partnerschaftsregister eingetragen werden. Sie hat im Gegenssatz zur GmbH den Vorteil,
kein Mindeskapital zu benötigen und wird steuerlich wie eine Personengesellschaft
behandelt. Die PG firmiert unter dem Namen mindestens eines Partners mit dem Zusatz und
Partner oder Partnerschaft .