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Pacht
Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter gegen Zahlung des
Pachtzinses den Gebrauch des gepachteten Gegenstandes und darüber hinaus – sonst nur
Miete – den Genuß der bei ordnungsmäßiger Wirtschaft anfallenden Früchte während
der P.zeit zu gewähren (§ 581 BGB). Gegenstand der P. können (anders als bei der Miete)
nicht nur Sachen, sondern auch Rechte sein, z.B. Nutzung von Urheber- und Patentrechten,
Lizenzvertrag u. dgl. Auf die P. finden, soweit nichts anderes gesagt ist, die
Vorschriften über die Miete entsprechende Anwendung (§ 581 II BGB), insbes. auch über
das Pfandrecht des Vermieters (Verpächters); zum Eigentumserwerb an den Früchten
Fruchterwerb. Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die
Erhaltung der einzelnen Inventarstücke (§ 582 BGB); für seine Forderungen steht auch
ihm (neben dem Pfandrecht des Verpächters) ein Pfandrecht hieran zu (§ 583 BGB). Ist bei
der P. eines Grundstücks, von Räumen oder eines Rechts eine Pachtzeit nicht bestimmt, so
ist die Kündigung nur zum Schluß eines P.jahrs (mit halbjähriger Frist) zulässig (§
584 BGB).Besonderheiten gelten für die P. eines landwirtschaftlichen Grundstücks mit
oder ohne die seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Landpacht,
§§ 585ff. BGB). Ein Landpachtvertrag, der für mehr als 2 Jahre geschlossen wird, bedarf
der Schriftform (Form, § 585a BGB; sonst auf unbestimmte Zeit geschlossen). Der
Verpächter hat die P.sache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu
erhalten; die gewöhnlichen Ausbesserungskosten trägt jedoch der Pächter (§ 586 BGB).
Der Pächter darf ohne Erlaubnis des Verpächters die P.sache nicht einem Dritten
überlassen (Unterp.) oder deren landwirtschaftliche Bestimmung ändern (§§ 589, 590
BGB). Bei nachhaltiger Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann jede Seite eine
Vertragsanpassung verlangen (§ 593 BGB). Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes
Landpachtverhältnis kann – außer jederzeit aus wichtigem Grund – mit
zweijähriger Kündigungsfrist für den Schluß des nächsten Pachtjahres schriftlich
gekündigt werden (§ 594a BGB). Der Pächter kann unter bestimmten Voraussetzungen
(insbes. wenn die Betriebsp. die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet) die Fortsetzung
des P.verhältnisses verlangen (§ 595 BGB). Landpachtverträge bedürfen der Anzeige und
können von der zuständigen (Landwirtschafts-)Behörde beanstandet werden
(LandpachtverkehrsG vom 8. 11. 1985, BGBl. I 2075). Für eine gerichtliche Überprüfung
gilt das Ges. über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Nach dem
PachtkreditG vom 5. 8. 1951 (BGBl. I 494) m. spät. Änd. kann der Pächter eines
landwirtschaftlichen Grundstückes zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen ein
Pfandrecht am Inventar ohne Besitzübertragung an die Bank bestellen.