Gebäudetechnik
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Nutzungsrecht
 
(Lizenz) ist das vom Urheber eingeräumte Recht, das Werk auf einzelne oder alle

Nutzungsarten zu nutzen. Davon macht der Urheber Gebrauch, wenn er nicht willens oder in

der Lage ist, seine Verwertungsrechte selbst zu nutzen (z.B. durch Verbreitung,

Ausstellung, Aufführung). N. können auf zwei Wegen eingeräumt werden: 1. zur

Wahrnehmung, d.h. wenn der Erwerber (z.B. ein Bühnenvertrieb, die GEMA) das Werk nicht

selbst verwertet, sondern mit Zustimmung des Urhebers auf andere weiterüberträgt (sog.

Wahrnehmungsvertrag, § 34 UrhG), 2. zur unmittelbaren Nutzung durch den Erwerber (z.B.

räumt der Autor dem Verleger das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht ein); hierbei

unterscheidet man das einfache N. (einfache Lizenz), wenn der Erwerber das Werk auf die

bestimmte ihm erlaubte Art neben dem Urheber oder anderen Nutzungsberechtigten nutzen darf

(§ 31 II UrhG), und das ausschließliche N. (ausschließliche Lizenz), wenn der Erwerber

das Werk unter Ausschluß von anderen Personen – auch des Urhebers – auf die ihm

erlaubte Art nutzen und selbst einfache N. einräumen darf (§ 31 III UrhG). Die

Einräumung eines N. kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden (§ 32

UrhG). Die Weiterübertragung des N. bedarf der Zustimmung des Urhebers, die

grundsätzlich zu erteilen ist. Erweist sich, daß die vom Erwerber des N. dem Urheber

gewährte Gegenleistung zu den Erträgnissen in grobem Mißverhältnis steht, so kann der

Urheber eine angemessene Beteiligung verlangen (§ 36 UrhG). Ein Rückrufrecht steht dem

Urheber zu, wenn der ausschließlich Nutzungsberechtigte das Recht nicht oder unzureichend

nutzt und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, ferner wenn das

Werk (z.B. die in einem Schriftwerk vertretenen Anschauungen) nicht mehr der Überzeugung

des Urhebers entspricht und ihm deshalb die Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann

(näher §§ 41, 42 UrhG).