Gebäudetechnik
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Notariatsverweser
 
ist der Verwalter eines Notariats, der von der Landesjustizverwaltung bestellt wird,

wenn das Amt eines Notars (z.B. durch Tod, Amtsenthebung) erloschen, sein Amtssitz verlegt

ist, der Notar sein Amt nicht persönlich ausübt oder vorläufig seines Amtes enthoben

ist (§ 56 BNotO). Der N. (i.d.R. ein Notarassessor) nimmt das Amt des Notars

vorübergehend wahr.