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Notar
Als Rechtspflegeorgan ist der N. unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine
Aufgaben liegen (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf dem Gebiet der
vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 der Bundesnotarordnung – BNotO – vom 24. 2.
1961, BGBl. I 98 m. Änd.). Er ist vor allem zuständig für Beurkundungen
(Formerfordernisse). Die N. werden von der Landesjustizverwaltung bestellt, und zwar nur
so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert (§§ 4, 12 BNotO). Die Befähigung
zum Richteramt (§ 5 DRiG) ist Voraussetzung (§ 5 BNotO). Zum hauptberuflichen Notar auf
Lebenszeit soll nur bestellt werden, wer eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor
abgeleistet hat (§ 7 BNotO). Nebenberuflich kann das Notaramt nur unter bestimmten
Voraussetzungen in den Gerichtsbezirken ausgeübt werden, in denen das Anwaltsnotariat
besteht (§§ 3 II, 6 II BNotO, vorwiegend in den ehemals preußischen Gebieten).
Ausnahmen bestehen für die Bezirksnotare in Baden-Württemberg. Amtsbereich, innerhalb
dessen der N. nur tätig werden soll, ist regelmäßig der Bezirk des zuständigen
Amtsgerichts (§ 10a BNotO). In der Amtsausübung ist der N. unparteiischer Betreuer der
Beteiligten (§ 14 BNotO). Bei den Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat der N.
Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten hins. der Rechtslage usw.
(§§ 17–21 BeurkG). Den N. trifft die Pflicht zu Verschwiegenheit (§ 18 BNotO) und
zu achtungswürdigem Verhalten (§ 14 II BNotO). Der N. hat sich der Amtstätigkeit zu
enthalten, wenn bestimmte Fälle der Interessenkollision vorliegen (§ 3 BeurkG, § 16 I
BNotO), ferner bei Unvereinbarkeit mit seinen Amtspflichten (§ 4 BeurkG). Bei
schuldhafter Amtspflichtverletzung haftet der N. auf Schadensersatz (ähnlich der
Staatshaftung); er ist verpflichtet, hierwegen eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen (§§ 19, 19a BNotO). Der N. unterliegt der Dienstaufsicht des
Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtspräsidenten und der Landesjustizverwaltung
(§ 92 BNotO). Zum Disziplinarverfahren vgl. §§ 95ff. BNotO; als Disziplinargerichte
bestehen beim OLG und beim BGH ein Notarsenat, dem neben Berufsrichtern auch N.
angehören. Für seine Tätigkeit erhält er Gebühren und Auslagen nach §§ 140ff. der
Kostenordnung i.d.F. vom 26. 7. 1957 (BGBl. I 960) m. spät. Änd. (Gerichtskosten).
Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten sind in den OLG-Bezirken Notarkammern gebildet,
außerdem die Bundesnotarkammer. Im Gebiet ehem. DDR gilt die VO über die Tätigkeit von
N. in eigener Praxis vom 20. 6. 1990 (GBl. DDR I 475) m. Änd. (insbes. durch den
Einigungsvertrag) fort.