Gebäudetechnik
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Niederstwertprinzip
 
Grundsatz ordnungsmäßiger Bilanzierung, der sich aus dem Imparitätsprinzip bzw. dem

vorgelagerten Vorsichtsprinzip ableitet und in § 253 HGB kodifiziert ist. Danach sind

Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, grundsätzlich mit

dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu gewährleisten. Der

Gesetzgeber unterscheidet in: Strenges Niederstwertprinzip gem. § 253 III HGB für

Vermögensgegenstände, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für diese besteht

Abwertungspflicht auf den niedrigeren Wert. Gemildertes Niederstwertprinzip gem. § 253 II

für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, für die eine Abwertungspflicht auf den

niedrigeren Wert nur bei einer dauerhaften Wertminderung besteht, während bei einer

vorübergehenden Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht gilt. Für Kapitalgesellschaften

ist dieses gemilderte Niederstwertprinzip nicht für das ganze Anlagevermögen, sondern

gem. § 279 I HGB nur für das Finanzanlagevermögen anzuwenden. Als erweitertes

Niederstwertprinzip wird die Vorschrift in § 253 III 3 HGB bezeichnet, wonach im

Umlaufvermögen zusätzlich Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen

können.