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Nachschau
ist ein Mittel der Steueraufsicht. Amtsträger der Finanzbehörde sind berechtigt,
Grundstücke und Räume sowie Schiffe und Fahrzeuge von Personen, denen ein der
Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und
Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen,
die für die Besteuerung erheblich sein können (§ 210 I AO). Bei der Verdachtsnachschau
(§ 210 II AO) unterliegen alle Grundstücke und Räume sowie Schiffe und andere Fahrzeuge
ohne zeitliche Einschränkung der N., wenn z.B. Verdacht besteht, daß sich in ihnen
Schmuggelwaren oder unversteuerte Waren befinden. Bei Gefahr im Verzug ist eine
Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.
Ein Übergang von der N. zu einer Außenprüfung ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196
AO) ist möglich (§ 210 IV AO).