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Mitfahrerzentrale
wird ein Gewerbebetrieb genannt, der die Beförderung von Personen in PKW gegen
Kostenbeteiligung vermittelt. Die Vermittlung bedarf keiner Genehmigung nach dem
PersonenbeförderungsG, soweit das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht
übersteigt (§ 1 II PBefG). Nach § 38 I Nr. 8 GewO sind die Landesregierungen im
übrigen ermächtigt, zur Erleichterung der Überwachung der Mitfahrerzentralen auf dem
Gebiet des Kraftverkehrs und Luftverkehrs durch RechtsVO besondere Buchführungs-,
Auskunfts- und Duldungspflichten zu begründen. Von der Ermächtigung wurde bisher nicht
Gebrauch gemacht.