Gebäudetechnik
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Mitfahrerzentrale
 
wird ein Gewerbebetrieb genannt, der die Beförderung von Personen in PKW gegen

Kostenbeteiligung vermittelt. Die Vermittlung bedarf keiner Genehmigung nach dem

PersonenbeförderungsG, soweit das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht

übersteigt (§ 1 II PBefG). Nach § 38 I Nr. 8 GewO sind die Landesregierungen im

übrigen ermächtigt, zur Erleichterung der Überwachung der Mitfahrerzentralen auf dem

Gebiet des Kraftverkehrs und Luftverkehrs durch RechtsVO besondere Buchführungs-,

Auskunfts- und Duldungspflichten zu begründen. Von der Ermächtigung wurde bisher nicht

Gebrauch gemacht.