Gebäudetechnik
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Miteigentum
 
Das Eigentum an einer Sache kann mehreren Personen zustehen. Sofern nicht ausnahmsweise

eine Gesamthandsgemeinschaft gegeben ist, steht das M. mehreren zu Bruchteilen zu, d.h.

jeder Miteigentümer hat einen bestimmten ideellen (nicht realen) Anteil an der Sache.

Für das M. nach Bruchteilen, das durch Rechtsgeschäft oder kraft Gesetzes (Verbindung,

Schatzfund) entstehen kann, gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft (§§ 741ff.

BGB). Sondervorschriften enthalten die §§ 1008ff. BGB. Jeder Miteigentümer kann danach

seinen Anteil nach den Vorschriften über die Eigentumsübertragung übertragen und –

auch zugunsten eines Miteigentümers – belasten, z.B. mit einem Pfandrecht (§§ 747,

1009 BGB); auch die Pfändung des Miteigentumsanteils ist möglich (§ 857 ZPO).

Vereinbarungen der Miteigentümer eines Grundstücks über die Verwaltung und Benutzung

der gemeinschaftlichen Sache, über die Aufhebung der Gemeinschaft u. dgl. wirken

gegenüber dem Nachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im

Grundbuch eingetragen sind (§ 1010 BGB). Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem

Eigentum Dritten gegenüber für die ganze Sache geltend machen, Herausgabe

(Eigentumsherausgabeanspruch) jedoch nur an alle Miteigentümer verlangen (§§ 1011, 432

BGB). Wohnungseigentum. Gebiet ehem. DDR: Nach § 459 ZGB (bei erheblichen Werterhöhungen

durch den Nutzer) kraft Gesetzes entstandenes M. kann im Wege der Berichtigung in das

Grundbuch eingetragen werden (§§ 113ff. Sachenrechts-BereinigungsG vom 21. 9. 1994,

BGBl. I 2457).