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Mietkauf
Unter M. versteht man einen Vertrag, bei dem eine (i.d.R. kostspielige) Sache dem Mieter
zunächst mietweise überlassen und ihm das Recht (oder die Pflicht) eingeräumt wird,
durch einseitige Erklärung die Sache später unter Anrechnung der bis dahin gezahlten
Mieten auf den Kaufpreis käuflich zu erwerben. Während zunächst bis zur Abgabe dieser
Erklärung grundsätzlich die Vorschriften über die Miete Anwendung finden, bestimmen
sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten danach rückwirkend nach Kaufrecht. Zum
Schutze des Verbrauchers gelten hierfür die zwingenden Vorschriften über den
Kreditvertrag. Der M. ist vom reinen Leasingvertrag zu unterscheiden.