Gebäudetechnik
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Mietkauf
 
Unter M. versteht man einen Vertrag, bei dem eine (i.d.R. kostspielige) Sache dem Mieter

zunächst mietweise überlassen und ihm das Recht (oder die Pflicht) eingeräumt wird,

durch einseitige Erklärung die Sache später unter Anrechnung der bis dahin gezahlten

Mieten auf den Kaufpreis käuflich zu erwerben. Während zunächst bis zur Abgabe dieser

Erklärung grundsätzlich die Vorschriften über die Miete Anwendung finden, bestimmen

sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten danach rückwirkend nach Kaufrecht. Zum

Schutze des Verbrauchers gelten hierfür die zwingenden Vorschriften über den

Kreditvertrag. Der M. ist vom reinen Leasingvertrag zu unterscheiden.