Gebäudetechnik
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Medizinprodukte
 
M. sind im wesentlichen Apparate und Stoffe zur Diagnose, Verhütung, Behandlung und

Linderung von Krankheiten und Behinderungen des Menschen. Die genaue, außerordentlich

perfektionistische Begriffsbestimmung findet sich in § 3 des Medizinproduktegesetzes

– MPG – vom 2. 8. 1994 (BGBl. I 1963). Das Gesetz regelt Herstellen,

Inverkehrbringen und Betreiben von M., nämlich im einzelnen Vorschriften für das

Errichten, Betreiben und Anwenden von M., §§ 22–24, sowie ein Überwachungssystem,

§§ 25–32 MPG. Im Zusammenhang mit diesem ist die Einführung eines

Betriebsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragter für M., § 31 MPG) sowie eines besonderen

Medizinprodukteberaters, § 32 MPG, vorgesehen. Das Gesetz soll zu einer weitgehenden

Vereinheitlichung des einschlägigen Regelungsbereichs dienen. Zuständige

Vollzugsbehörden sind das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte sowie die

Physikalisch-technische Bundesanstalt.