Gebäudetechnik
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Marktstrukturgesetz
 
Nach dem Ges. zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des

Marktes – Marktstrukturgesetz – i.d.F. vom 26. 9. 1990 (BGBl. I 2134) m.Änd.

können sich Inhaber landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe zu

Erzeugergemeinschaften zusammenschließen, die nach Anerkennung durch die zuständigen

Landesbehörden (§§ 2–4) durch staatliche Beihilfen aus Haushaltsmitteln gefördert

werden (Einzelheiten §§ 5, 6 u. DVOen). Die aus dem Zusammenschluß zur gemeinsamen

Regelung von Erzeugung und Absatz erwachsenden Wettbewerbsbeschränkungen werden vom

Gesetz gebilligt; die Erzeugergemeinschaften sind insoweit von dem Verbot des § 1 GWB

(Kartellgesetz) befreit. Über eine entsprechende Regelung für den Bereich der

Forstwirtschaft (forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse). Im Gebiet der ehem. DDR tritt

das Gesetz mit den dazu erlassenen Rechtsverordnungen am 1. 1. 1994 in Kraft (Anl. I zum

EinigV Kap. X Sachgeb. C. Abschn. III Nr. 1).